Der Tierhalter ist verpflichtet, Farmwild auch dann einer Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, unterziehen zu lassen, wenn es für den Eigenbedarf des Tierhalters geschlachtet wird und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes vorliegen würden.
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