LandesrechtTirolVerordnungenAusnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

In Kraft seit 25. Februar 2011
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Ausnahmen

Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes werden folgende Ausnahmen zugelassen:

a) das punktuelle Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen, wenn ein solches Verbrennen unbedingt erforderlich ist, weil keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist, und das Verbrennen

1. durch eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 und 3 des Tiroler Pflanzengesundheitsgesetzes, LGBl. Nr. 45/2020, in Durchführung von Art. 14 Abs. 4 und 5, Art. 15 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, oder eine Entscheidung nach § 4 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2019, in Durchführung von Art. 14 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/2031, angeordnet oder

2. in einer Verordnung nach § 7 des Tiroler Pflanzengesundheitsgesetzes oder nach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 als Bekämpfungsmaßnahme vorgesehen ist,

b) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (Brauchtumsfeuer),

c) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die aufgrund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen,

d) das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich durch Abbrennen von Rebholz oder Stroh als Frostschutzmaßnahme im Zeitraum 1. März bis 31. Mai eines jeden Jahres, wobei das Räuchern je zusammenhängender Anbaufläche maximal fünfmal jährlich gestattet ist und weiters nur dann erfolgen darf, wenn aufgrund der Wetterprognose der Geosphere Austria (GSA) mit Frost (Lufttemperatur unter null Grad Celsius) im Bereich der jeweiligen Anbaufläche zu rechnen ist (Frostschutzfeuer); diese Ausnahme gilt bis 31. Mai 2027.

§ 2 § 2

§ 2 Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen

Beim Verbrennen biogener Materialien gemäß § 1 lit. a bis d sind folgende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten:

a) zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers erforderliches Löschgerät (z. B. Nasslöscher, Eimer mit Wasser) ist in ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten,

b) es ist dafür zu sorgen, dass das Feuer bis zum endgültigen Erlöschen durch eine körperlich und geistig geeignete Person beaufsichtigt wird,

c) Zeit und Ort des Verbrennens sind der Gemeinde, auf deren Gebiet das Verbrennen erfolgen soll, sowie im Fall des § 1 lit. c auch der Landeswarnzentrale und im Fall des § 1 lit. d auch der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein zu melden, wobei die Meldung im Fall des § 1 lit. b spätestens zwei Wochen und im Fall des § 1 lit. c spätestens vier Werktage vor der Durchführung zu erfolgen hat,

d) Brauchtumsfeuer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gemäß 2 Abs. 21 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2009, oder innerhalb eines Gebietes gemäß § 1 Z 7 lit. a bis e der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 483/2008, dürfen nur mit den biogenen Materialien trockenes Holz oder trockenes Stroh beschickt werden,

e) es ist zu vermeiden, dass es durch Rauchentwicklung zu einer Gefährdung des Verkehrs auf Straßen (§ 2 Abs. 1 Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBL. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2022) kommt,

f) mit dem Räuchern nach § 1 lit. d darf erst unmittelbar vor dem erwarteten Frost begonnen werden und ist dieses auf die unbedingt erforderliche Dauer zu begrenzen.

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird, LGBl. Nr. 81/1998, außer Kraft.