Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes werden folgende Ausnahmen zugelassen:
a) das punktuelle Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen, wenn ein solches Verbrennen unbedingt erforderlich ist, weil keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist, und das Verbrennen
1. durch eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 und 3 des Tiroler Pflanzengesundheitsgesetzes, LGBl. Nr. 45/2020, in Durchführung von Art. 14 Abs. 4 und 5, Art. 15 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, oder eine Entscheidung nach § 4 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2019, in Durchführung von Art. 14 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/2031, angeordnet oder
2. in einer Verordnung nach § 7 des Tiroler Pflanzengesundheitsgesetzes oder nach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 als Bekämpfungsmaßnahme vorgesehen ist,
b) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (Brauchtumsfeuer),
c) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die aufgrund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen,
d) das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich durch Abbrennen von Rebholz oder Stroh als Frostschutzmaßnahme im Zeitraum 1. März bis 31. Mai eines jeden Jahres, wobei das Räuchern je zusammenhängender Anbaufläche maximal fünfmal jährlich gestattet ist und weiters nur dann erfolgen darf, wenn aufgrund der Wetterprognose der Geosphere Austria (GSA) mit Frost (Lufttemperatur unter null Grad Celsius) im Bereich der jeweiligen Anbaufläche zu rechnen ist (Frostschutzfeuer); diese Ausnahme gilt bis 31. Mai 2027.
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