Beim Verbrennen biogener Materialien gemäß § 1 lit. a bis d sind folgende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten:
a) zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers erforderliches Löschgerät (z. B. Nasslöscher, Eimer mit Wasser) ist in ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten,
b) es ist dafür zu sorgen, dass das Feuer bis zum endgültigen Erlöschen durch eine körperlich und geistig geeignete Person beaufsichtigt wird,
c) Zeit und Ort des Verbrennens sind der Gemeinde, auf deren Gebiet das Verbrennen erfolgen soll, sowie im Fall des § 1 lit. c auch der Landeswarnzentrale und im Fall des § 1 lit. d auch der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein zu melden, wobei die Meldung im Fall des § 1 lit. b spätestens zwei Wochen und im Fall des § 1 lit. c spätestens vier Werktage vor der Durchführung zu erfolgen hat,
d) Brauchtumsfeuer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gemäß 2 Abs. 21 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2009, oder innerhalb eines Gebietes gemäß § 1 Z 7 lit. a bis e der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 483/2008, dürfen nur mit den biogenen Materialien trockenes Holz oder trockenes Stroh beschickt werden,
e) es ist zu vermeiden, dass es durch Rauchentwicklung zu einer Gefährdung des Verkehrs auf Straßen (§ 2 Abs. 1 Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBL. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2022) kommt,
f) mit dem Räuchern nach § 1 lit. d darf erst unmittelbar vor dem erwarteten Frost begonnen werden und ist dieses auf die unbedingt erforderliche Dauer zu begrenzen.
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