Vorwort
§ 1
§ 1
Schutzgebiet, Schutzzweck
(1) Das in der Anlage dargestellte, orange umrandete Gebiet in den Gemeinden Inzing, Hatting und Pettnau wird wegen des Vorkommens seltener Pflanzenarten und seltener Vogelarten zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Gaisau). Das Naturschutzgebiet besteht aus einer Kernzone (orange umrandet und orange unterlegt) und einer Pufferzone (grün unterlegt).
(2) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung des Augebietes, der stehenden Wasserflächen, der Verlandungsbereiche, der umgebenden Feuchtwiesen und der in diesen Bereichen vorkommenden seltenen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der dort vorkommenden Vogelarten.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 27,06 ha. Es umfasst die Grundstücke Nr. a) 1693, 1694 , 1695, 1696, 1697, 1698, 1699, 1700, 1701, 1702, 1703, 1704, 1705, 1706, 1708, 1709, 1710, 1711, 1712, alle KG Hatting,
b) 2151, 2152/1, 2152/2, 2179, 2194, 2195, 2196, 2197, 2198, 2199, 2200, 2201, 2202, 2203, 2204, 2205, 2206, 2212, alle KG Inzing,
c) .242, 1131, 1132, 1142, 1143, 1144, 1145, 1146, 1147, 1148, 1149, 1150, 1151, 1154, alle KG Pettnau.
(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und bei den Gemeindeämtern Inzing, Hatting und Pettnau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
§ 2
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen, mit Ausnahme von unbedingt notwendigen und auf Grundlage von Gesetzen verpflichtend vorgesehenen Erhaltungs- und Wartungsmaßnahmen der ÖBB-Eisenbahnanlage auf dem vom Naturschutzgebiet betroffenen Teil des Gst. Nr. 1702, KG Hatting,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die dauerhafte Entfernung von Heckenzügen und Flurgehölzen,
f) die Vornahme von Rodungen in der vorhandenen Au- und Uferbegleitvegetation,
g) die Vornahme von Neuaufforstungen,
h) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen,
i) jede erhebliche Lärmentwicklung, mit Ausnahme von durch unbedingt notwendige und auf Grundlage von Gesetzen verpflichtend vorgesehene Erhaltungs- und Wartungsmaßnahmen der ÖBB-Eisenbahnanlage bedingte Lärmentwicklungen,
j) im Bereich der Pufferzone (grün unterlegt) das Düngen und die Kalkung,
k) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann,
l) im Bereich der Kernzone (orange umrandet und orange unterlegt) jedes Stören von Vögeln, insbesondere das Verlassen von Wegen, ausgenommen im Zug einer fachgerechten und pfleglichen Bewirtschaftung nach dem 31. Juli jeden Jahres,
m) die Ausbildung von Hunden,
n) das Reiten und Führen von Pferden im Schutzgebiet,
o) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den Verboten
(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Beeinträchtigung des Schutzzweckes wird ausdrücklich Folgendes festgehalten:
a) die Verwendung von Pestiziden, Herbiziden und Fungiziden,
b) die Entfernung naturkundlich wertvoller Baum- und Straucharten, wie zum Beispiel Grauerle, Schwarzpappel, vorkommende Weidearten, Traubenkirsch, gewöhnliches Pfaffenhütchen, Schwarzer Holunder und gemeiner Schneeball,
c) jede Änderung der bisher üblichen Art der (land- und forstwirtschaftlichen) Nutzung von Grundstücken, insbesondere eine Intensivierung der Bewirtschaftung,
d) die Mitnahme von Hunden abseits von Wegen.
(3) Keine Beeinträchtigung des Schutzzweckes stellt die unbedingt erforderliche ordnungsgemäße und gesetzmäßige Erhaltung und Wartung der ÖBB-Eisenbahnanlage, insbesondere der Bahn selbst, des Dammes und des Entwässerungsgrabens, dar.
§ 4
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.