§ 2
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen, mit Ausnahme von unbedingt notwendigen und auf Grundlage von Gesetzen verpflichtend vorgesehenen Erhaltungs- und Wartungsmaßnahmen der ÖBB-Eisenbahnanlage auf dem vom Naturschutzgebiet betroffenen Teil des Gst. Nr. 1702, KG Hatting,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die dauerhafte Entfernung von Heckenzügen und Flurgehölzen,
f) die Vornahme von Rodungen in der vorhandenen Au- und Uferbegleitvegetation,
g) die Vornahme von Neuaufforstungen,
h) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen,
i) jede erhebliche Lärmentwicklung, mit Ausnahme von durch unbedingt notwendige und auf Grundlage von Gesetzen verpflichtend vorgesehene Erhaltungs- und Wartungsmaßnahmen der ÖBB-Eisenbahnanlage bedingte Lärmentwicklungen,
j) im Bereich der Pufferzone (grün unterlegt) das Düngen und die Kalkung,
k) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann,
l) im Bereich der Kernzone (orange umrandet und orange unterlegt) jedes Stören von Vögeln, insbesondere das Verlassen von Wegen, ausgenommen im Zug einer fachgerechten und pfleglichen Bewirtschaftung nach dem 31. Juli jeden Jahres,
m) die Ausbildung von Hunden,
n) das Reiten und Führen von Pferden im Schutzgebiet,
o) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
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