§ 3
Ausnahmen von den Verboten
(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Beeinträchtigung des Schutzzweckes wird ausdrücklich Folgendes festgehalten:
a) die Verwendung von Pestiziden, Herbiziden und Fungiziden,
b) die Entfernung naturkundlich wertvoller Baum- und Straucharten, wie zum Beispiel Grauerle, Schwarzpappel, vorkommende Weidearten, Traubenkirsch, gewöhnliches Pfaffenhütchen, Schwarzer Holunder und gemeiner Schneeball,
c) jede Änderung der bisher üblichen Art der (land- und forstwirtschaftlichen) Nutzung von Grundstücken, insbesondere eine Intensivierung der Bewirtschaftung,
d) die Mitnahme von Hunden abseits von Wegen.
(3) Keine Beeinträchtigung des Schutzzweckes stellt die unbedingt erforderliche ordnungsgemäße und gesetzmäßige Erhaltung und Wartung der ÖBB-Eisenbahnanlage, insbesondere der Bahn selbst, des Dammes und des Entwässerungsgrabens, dar.
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