Vorwort
§ 1
§ 1
Schutzgebiet, Schutzzweck
(1) Die in der Anlage dargestellte, türkis umrandete Fläche in den Gemeinden Haiming, Roppen und Sautens wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz). Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für bestehende öffentliche Straßen sowie für die bestehende Eisenbahnanlage der ÖBB nicht anzuwenden.
(2) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung der besonderen Standortbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt des Tschirgant-Bergsturzes, die als Folge eines vor ca. 3000 Jahren erfolgten Felssturzes entstanden sind. Diese Standortbedingungen sind vor allem durch die klimatischen, geomorphologischen und geologischen Bedingungen, die einen ausgedehnten und noch weitgehend zusammenhängenden lichten Föhrenwald am Talboden des Ötztalausganges im Zusammenwirken mit Waldrandbereichen und extensiven Wiesen formten, charakterisiert.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 342,5 ha.
(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abt. Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und bei den Gemeindeämtern Haiming, Roppen und Sautens während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
§ 2
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die Vornahme von Neuaufforstungen,
f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen,
g) jede erhebliche Lärmentwicklung,
h) das Düngen,
i) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.
§ 3
§ 3
Ausnahmen, Beeinträchtigungen des Schutzzweckes
(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gelten:
a) die Verwendung von Pestiziden, Herbiziden und Fungiziden,
b) die Entfernung naturkundlich wertvoller Baum- und Straucharten, wie zum Beispiel Grauerle, Schwarzpappel, Eichen, vorkommende Weidenarten, Traubenkirsche, gewöhnliches Pfaffenhütchen, Schlehe, Sanddorn, Kreuzdorn, Schwarzer Holunder und gemeiner Schneeball,
c) jede Änderung der bisher üblichen Art der (land- und forstwirtschaftlichen) Nutzung von Grundstücken, insbesondere eine Intensivierung der Bewirtschaftung,
d) Kahlschläge mit einer Fläche von mehr als 500 m²,
e) das Aufforsten von Wiesen und Waldrandbereichen,
f) die Aufforstung mit Fichten und anderen nicht standortgerechten Gehölzen, ausgenommen die Aufforstung mit Fichten auf dem Grundstück Nr. 911/1 GB 80108 Sautens sowie auf den Grundstücken Nr. 625, 622, 2996, 2997, 2998, 2999, 3000, 3001, 3002, 3003, 3004 und 3028 GB 80107 Roppen,
g) das Düngen der Wiesen ausgenommen mit Festmist,
h) das Düngen außerhalb der Wiesen.
§ 4
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.