§ 1
Schutzgebiet, Schutzzweck
(1) Die in der Anlage dargestellte, türkis umrandete Fläche in den Gemeinden Haiming, Roppen und Sautens wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz). Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für bestehende öffentliche Straßen sowie für die bestehende Eisenbahnanlage der ÖBB nicht anzuwenden.
(2) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung der besonderen Standortbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt des Tschirgant-Bergsturzes, die als Folge eines vor ca. 3000 Jahren erfolgten Felssturzes entstanden sind. Diese Standortbedingungen sind vor allem durch die klimatischen, geomorphologischen und geologischen Bedingungen, die einen ausgedehnten und noch weitgehend zusammenhängenden lichten Föhrenwald am Talboden des Ötztalausganges im Zusammenwirken mit Waldrandbereichen und extensiven Wiesen formten, charakterisiert.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 342,5 ha.
(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abt. Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und bei den Gemeindeämtern Haiming, Roppen und Sautens während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
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