§ 3
Ausnahmen, Beeinträchtigungen des Schutzzweckes
(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gelten:
a) die Verwendung von Pestiziden, Herbiziden und Fungiziden,
b) die Entfernung naturkundlich wertvoller Baum- und Straucharten, wie zum Beispiel Grauerle, Schwarzpappel, Eichen, vorkommende Weidenarten, Traubenkirsche, gewöhnliches Pfaffenhütchen, Schlehe, Sanddorn, Kreuzdorn, Schwarzer Holunder und gemeiner Schneeball,
c) jede Änderung der bisher üblichen Art der (land- und forstwirtschaftlichen) Nutzung von Grundstücken, insbesondere eine Intensivierung der Bewirtschaftung,
d) Kahlschläge mit einer Fläche von mehr als 500 m²,
e) das Aufforsten von Wiesen und Waldrandbereichen,
f) die Aufforstung mit Fichten und anderen nicht standortgerechten Gehölzen, ausgenommen die Aufforstung mit Fichten auf dem Grundstück Nr. 911/1 GB 80108 Sautens sowie auf den Grundstücken Nr. 625, 622, 2996, 2997, 2998, 2999, 3000, 3001, 3002, 3003, 3004 und 3028 GB 80107 Roppen,
g) das Düngen der Wiesen ausgenommen mit Festmist,
h) das Düngen außerhalb der Wiesen.
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