LandesrechtTirolVerordnungenDienstanweisung für Gemeindewaldaufseher

Dienstanweisung für Gemeindewaldaufseher

In Kraft seit 30. November 2005
Up-to-date

§ 1

§ 1

Vorgesetzte

(1) Dienstrechtlicher Vorgesetzter ist der Bürgermeister der Anstellungsgemeinde.

(2) Fachvorgesetzte sind der Leiter der Bezirksforstinspektion und der von ihm beauftragte Förster.

§ 2

§ 2

Grundsätze

(1) Der Gemeindewaldaufseher hat als Forstaufsichtsorgan an der Vollziehung des Forstgesetzes 1975, der Tiroler Waldordnung 2005 und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 mitzuwirken.

(2) Dem Gemeindewaldaufseher obliegt die fachliche Beratung und Betreuung der Waldbesitzer in allen Angelegenheiten, die den Wald betreffen.

(3) Der Gemeindewaldaufseher hat beim Ausgleich der vielfältigen Interessen am Wald mitzuwirken.

§ 3

§ 3

Aufgabenbereich

(1) Zur Sicherstellung der multifunktionalen Wirkungen des Waldes hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt, Erholung und Lebensraum hat der Gemeindewaldaufseher nachstehende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Im Rahmen der Hoheitsverwaltung:

a) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, der Tiroler Waldordnung 2005 und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen im Waldbetreuungsgebiet und Meldung aller diesbezüglichen Übertretungen und besonderen Vorkommnisse im Wald über die Bezirksforstinspektion an die Bezirksverwaltungsbehörde mit gleichzeitiger Information an den Bürgermeister;

b) Anzeige von Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und der hierzu erlassenen Verordnungen an die Bezirksverwaltungsbehörde;

c) Mitwirkung in forstrechtlichen Verfahren;

d) Erhebung von Schädlingsvorkommen und Schadholz, Meldung von Forstschäden einschließlich Wildschäden sowie Veranlassung der und Mitwirkung bei den notwendigen Forstschutzmaßnahmen (§§ 43 ff und § 172 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975);

e) Entgegennahme der Meldungen über Fällungen im Sinn des § 35 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, Feststellen der Bewilligungspflicht, Weiterleitung der bewilligungspflichtigen Ansuchen an die Forsttagsatzungskommission zur Genehmigung unter Verwendung der Walddatenbank;

f) Durchführung der Holzauszeige von bewilligten Fällungen (§ 35 Abs. 6 der Tiroler Waldordnung 2005);

g) Mitwirkung in Katastrophenfällen und Zusammenarbeit mit der Einsatzleitung (§ 6 Abs. 5 und § 48 Abs. 5 der Tiroler Waldordnung 2005);

h) Begehung der Wildbäche und Meldung von Missständen im Abflussbereich und Unterstützung bei deren Beseitigung (§ 55 der Tiroler Waldordnung 2005) im Auftrag der Gemeinde;

2. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Interesse der der Allgemeinheit dienenden Waldfunktionen und der Walderhaltung durchzuführende Beratungs-, Betreuungs- und Förderungsaufgaben im Sinn des § 6 der Tiroler Waldordnung 2005 sind insbesondere:

a) Information und Beratung der Waldbesitzer über forstliche Maßnahmen und Förderungsmöglichkeiten sowie Mitwirkung bei deren Umsetzung;

b) Ermittlung des Aufforstungs- und Pflanzenbedarfes, Organisation der Pflanzenverteilung;

c) Fachliche Beratung und Unterstützung von Arbeitspartien für alle forstlichen Maßnahmen;

d) Meldung der nötigen Wegreparaturen an den Wegerhalter und Beratung über notwendige Sanierungsmaßnahmen;

e) Kontrolle von Erholungseinrichtungen im Wald;

f) Unterstützung der Bezirksforstinspektion bei Projektierung von Maßnahmen im Wald;

g) Überwachung und Dokumentation von geförderten forstlichen Maßnahmen sowie Schadenserhebungen in Förderungsprojekten;

h) Mithilfe bei Waldbewirtschaftungsmaßnahmen entlang von öffentlichen Gewässern;

3. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Erhaltung und Verbesserung der Nutzfunktion des Waldes dienende Beratungs- und Förderungsaufgaben im Sinn des § 6 der Tiroler Waldordnung 2005 sind insbesondere:

a) waldbauliche Beratung und Durchführung von Holzauszeigen;

b) Unterstützung der Waldbesitzer bei der Vergabe der Holznutzungen und beim Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen;

c) Unterstützung der Waldbesitzer und deren überbetriebliche forstliche Zusammenschlüsse bei gemeinschaftlichen Holzvermarktungsinitiativen;

d) Mithilfe bei forstlichen Erhebungen im Wald;

e) Holzmessen und Holzsortieren;

f) Beratung der Waldbesitzer über forstliche Maßnahmen gegen Wildschäden und deren Erhebung;

g) Mithilfe bei Grenzfeststellungen im Beisein der Waldbesitzer;

h) beratende Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen forstlicher Gemeinschaften, wie Agrargemeinschaften, Bringungs- und Bewirtschaftungsgemeinschaften auf deren Ersuchen;

4. Führung des Dienstbuches und Vorlage des Dienstbuches an den Bürgermeister und die Bezirksforstinspektion auf deren Verlangen sowie Teilnahme an Dienstbesprechungen und forstlichen Weiterbildungsveranstaltungen.

(2) Die Übernahme der Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter in einer (Wald)Agrargemeinschaft im eigenen Waldbetreuungsgebiet hat der Waldaufseher zu vermeiden.

§ 4

§ 4

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung für Forstaufsichtsorgane, Bote für Tirol Nr. 445/1982, außer Kraft.