§ 2
Grundsätze
(1) Der Gemeindewaldaufseher hat als Forstaufsichtsorgan an der Vollziehung des Forstgesetzes 1975, der Tiroler Waldordnung 2005 und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 mitzuwirken.
(2) Dem Gemeindewaldaufseher obliegt die fachliche Beratung und Betreuung der Waldbesitzer in allen Angelegenheiten, die den Wald betreffen.
(3) Der Gemeindewaldaufseher hat beim Ausgleich der vielfältigen Interessen am Wald mitzuwirken.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise