Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in der Stadt Innsbruck wird zum Sonderschutzgebiet erklärt (Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau).
(2) Das Sonderschutzgebiet hat eine Größe von 18,316 ha.
(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung und beim Stadtmagistrat Innsbruck während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
§ 2
Das Sonderschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 2740, 2741, 3761/2 und 3764/2, alle GB Hötting.
§ 3
§ 3
(1) Zwischen dem 1. Februar und dem 1. Juli eines jeden Jahres ist das Betreten des Sonderschutzgebietes verboten.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für die Fläche der "Rimmlwiese". Weiters ist vom Betretungsverbot ausgenommen die Fläche zwischen dem landseitigen Rand des Verbindungsweges "Rimmlwiese – Fußsteig Kranebitter Klamm" (Bundesstraße) und dem Inn bzw. dem Kranebitter Bach. Die vom Betretungsverbot ausgenommenen Flächen sind in der Anlage blau/violett umrandet dargestellt.
(3) Nach § 22 Abs. 2 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 ist im Sonderschutzgebiet weiters jeder Eingriff in die Natur verboten.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau, LGBl. Nr. 76/2004, außer Kraft.