§ 3
(1) Zwischen dem 1. Februar und dem 1. Juli eines jeden Jahres ist das Betreten des Sonderschutzgebietes verboten.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für die Fläche der "Rimmlwiese". Weiters ist vom Betretungsverbot ausgenommen die Fläche zwischen dem landseitigen Rand des Verbindungsweges "Rimmlwiese – Fußsteig Kranebitter Klamm" (Bundesstraße) und dem Inn bzw. dem Kranebitter Bach. Die vom Betretungsverbot ausgenommenen Flächen sind in der Anlage blau/violett umrandet dargestellt.
(3) Nach § 22 Abs. 2 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 ist im Sonderschutzgebiet weiters jeder Eingriff in die Natur verboten.
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