§ 1
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in der Stadt Innsbruck wird zum Sonderschutzgebiet erklärt (Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau).
(2) Das Sonderschutzgebiet hat eine Größe von 18,316 ha.
(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung und beim Stadtmagistrat Innsbruck während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden