LandesrechtTirolVerordnungenLandesbedienstete, besondere Zulage und jährliche Sonderzahlung

Landesbedienstete, besondere Zulage und jährliche Sonderzahlung

In Kraft seit 01. März 2001
Up-to-date

§ 1

§ 1

Besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt

Den Landesbeamten und den Vertragsbediensteten des Landes (Landesbedienstete) wird eine besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt (Personalzulage) gewährt. Die Personalzulage beträgt bei einem Gehalt bzw. Monatsentgelt

a) bis zum Betrag von 60 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Beamten der allgemeinen Verwaltung 9 v. H.,

b) bis zum Betrag von 90 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Beamten der allgemeinen Verwaltung 11,25 v.H.,

c) über dem Betrag von 90 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Beamten der allgemeinen Verwaltung 13,50 v.H.

des dem Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

§ 2 § 2

§ 2 Einmalige jährliche Sonderzahlung

(1) Den Landesbediensteten wird eine einmalige jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) gewährt. Das Weihnachtsgeld beträgt:

a) für Alleinverdiener im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften 160,– Euro,

b) für Nichtalleinverdiener im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften 100,- Euro,

c) für Kinder, für die dem betroffenen Landesbediensteten die Kinderzulage gebührt oder unter der Voraussetzung, dass nicht eine andere Person die Kinderzulage oder eine der Kinderzulage vergleichbare Leistung bezieht, gebühren würde,

für das erste Kind 180,- Euro,

für das zweite Kind 215,- Euro,

für jedes weitere Kind 265,- Euro.

(2) Das Weihnachtsgeld gebührt, wenn der Landesbedienstete für den Monat Dezember Anspruch auf den Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt hat. Das Weihnachtsgeld gebührt auch, wenn der Landesbedienstete für den Monat Dezember nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998 bzw. nach § 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes wegen der Ableistung eines Präsenzdienstes nur Anspruch auf einen Teil des Monatsbezuges bzw. des Monatsentgeltes hat. Landesbedienstete, die aus anderen als den vorhin genannten Gründen nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsbezüge bzw. Monatsentgelte haben, erhalten den entsprechenden Teil des Weihnachtsgeldes. Dabei gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf den Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt besteht, 1/360 des Weihnachtsgeldes.

(3) Das Weihnachtsgeld gebührt unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von Versorgungsgeld und von Unterhaltsbeiträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages nach § 2 Abs. 1 lit. a der Betrag von 139,– Euro und an die Stelle des Betrages nach § 2 Abs. 1 lit. b der Betrag von 73,– Euro tritt. Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzung tritt an die Stelle des im Abs. 2 genannten Bezuges der jeweilige pensionsrechtliche Anspruch.

(4) Das Weihnachtsgeld ist mit dem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt bzw. mit dem im Abs. 3 genannten pensionsrechtlichen Anspruch für den Monat Dezember auszuzahlen.

§ 3

§ 3

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 94/1998, außer Kraft.

(3) Soweit in dieser Verordnung jeweils Schilling- und in Klammer Eurobeträge angeführt sind, gebührt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 der jeweils angeführte Schillingbetrag. Ab 1. Jänner 2002 gebührt der in der Verordnung jeweils angeführte Eurobetrag.