§ 1
Besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt
Den Landesbeamten und den Vertragsbediensteten des Landes (Landesbedienstete) wird eine besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt (Personalzulage) gewährt. Die Personalzulage beträgt bei einem Gehalt bzw. Monatsentgelt
a) bis zum Betrag von 60 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Beamten der allgemeinen Verwaltung 9 v. H.,
b) bis zum Betrag von 90 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Beamten der allgemeinen Verwaltung 11,25 v.H.,
c) über dem Betrag von 90 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Beamten der allgemeinen Verwaltung 13,50 v.H.
des dem Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
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