§ 3
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 94/1998, außer Kraft.
(3) Soweit in dieser Verordnung jeweils Schilling- und in Klammer Eurobeträge angeführt sind, gebührt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 der jeweils angeführte Schillingbetrag. Ab 1. Jänner 2002 gebührt der in der Verordnung jeweils angeführte Eurobetrag.
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