LandesrechtTirolVerordnungenNaturschutzgebiet Valsertal

Naturschutzgebiet Valsertal

In Kraft seit 01. Februar 2001
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§ 1

§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet des Valsertales im Gebiet der Gemeinde Vals wird wegen der besonderen Vielfalt der Pflanzenwelt und wegen des Vorkommens seltener oder von der Ausrottung bedrohter Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Valsertal).

(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und im Gemeindeamt Vals während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 35,19 km².

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind verboten:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e) die Vornahme von Neuaufforstungen;

f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;

g) jede erhebliche Lärmentwicklung;

h) aufgehoben durch Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2004

i) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;

j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen auf der L 230 Valser Straße, auf der diese Landesstraße taleinwärts verlängernden Gemeindestraße bis zum Parkplatz des Gasthauses "Touristenrast" und bis zum Parkplatz "Unter Nock", auf sonstigen Zufahrten zu Wohngebäuden und in der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden.

§ 3

§ 3

(1) Nach § 20 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind von den im § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:

a) die Vornahme von Neuaufforstungen und

b) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.

(2) Zugleich tritt nach § 46 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 die Verordnung über das Naturschutzgebiet Valser Tal, VOuABl. Nr. 13/1941, außer Kraft.