§ 2
Im Naturschutzgebiet sind verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) die Vornahme von Neuaufforstungen;
f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;
g) jede erhebliche Lärmentwicklung;
h) aufgehoben durch Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2004
i) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;
j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen auf der L 230 Valser Straße, auf der diese Landesstraße taleinwärts verlängernden Gemeindestraße bis zum Parkplatz des Gasthauses "Touristenrast" und bis zum Parkplatz "Unter Nock", auf sonstigen Zufahrten zu Wohngebäuden und in der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden.
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