Vorwort
§ 1
§ 1
Festlegung
(1) Zum Schutz der Sulfatquelle Kreckelmoos (QU 70805003) der Gemeinde Breitenwang wird im Gebiet der Gemeinde Breitenwang das Wasserschongebiet Tauern festgelegt.
(2) Innerhalb des Wasserschongebietes besteht eine Kernzone. Weiters ist ein Schongebietskörper Teil des Wasserschongebietes.
§ 2
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet erstreckt sich vom Quellstandort auf dem Grundstück Nr. 567/1 KG Breitenwang über die westlichen und nordwestlichen Hänge des Tauern bis zu dessen Gipfelaufbau. Es umfasst die Grundstücke Nr. 542/3, 553, 554, 558, 559, 560, 563/1, 564/1, 567/1 (engeres Schutzgebiet), 567/3, 567/4, 572/2, 573/1, 573/2, 574, 575/1, 576/2, 577, 578, 579/1, 580/2, 581, 582, 583/1, 584, 585/2, 838, 589/1, 590, 591, 592/1, 593, 594/1 und 594/3 KG Breitenwang und weiters Teilflächen der Grundstücke Nr. 746/1, 746/2 und 843 (Weg) KG Breitenwang. Die Grenze verläuft vom Quellstandort entlang der Bahnlinie nordwärts bis zum Grundstück Nr. 553 und in weiterer Folge entlang der westlichen und der nördlichen Grenze dieses Grundstückes bis hin zu dessen Nordosteck, wo sie den Forstweg (Grundstück Nr. 843) quert und sodann der westlichen Grenze des Grundstückes Nr. 542/3 nordwärts bis an die L 255 Planseestraße folgt. Von dort verläuft die Grenze entlang dem bergseitigen Rand der Straße ostwärts bis zum Parkplatz vor der höchsten Stelle dieser Straße bei Kote 994. Von da an folgt die Grenze dem an dieser Stelle abzweigenden Tauernsteig bergwärts auf den Grat und weiter über den Zunterkopf zum Berggipfel bei Kote 1811, auf dem sich ein Kreuz befindet. Von dort folgt die Grenze dem Grat Richtung Tauern (Kote 1841) bis zu der auf ca.
1.750 m Seehöhe gelegenen Scharte. Weiters verläuft die Grenze vom Quellstandort entlang der Bahnlinie südwärts und weiter entlang der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 594/1 bis zu dessen Südosteck, wo sie in gerader Verlängerung die Grundstücke Nr. 746/2 und den Forstweg (Grundstück Nr. 843) quert. Die Grenze folgt dem bergseitigen Wegrand in Richtung
Südosten bis zum Markierungspunkt mit den Koordinaten X=259
013.68, Y=31 083.21 und Z=1066.16 auf ca. 1080 m Seehöhe, wo
sie in östlicher Richtung abbiegt, dann dem dortigen Bach und anschließend dem dortigen Mur- und Schotterkegel bis zu jener Rinne folgt, die anfangs in nordöstlicher Richtung und in weiterer Folge in östlicher Richtung zu der auf ca. 1.750 m Seehöhe gelegenen Scharte am Tauerngrat führt.
(2) Die Kernzone umfasst die Grundstücke Nr. 558, 559, 560, 563/1, 564/1, 567/1 (Quellstandort), 567/3, 567/4, 573/1 und 573/2 sowie die östlich daran anschließende Teilfläche des Grundstückes Nr. 746/2. Die nördliche und südliche Grenze im Bereich dieses Grundstücksteiles ergibt sich aus der jeweils geradlinigen Verlängerung der nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 558 bzw. der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 573/2.
(3) Die planliche Darstellung des Wasserschongebietes einschließlich der Kernzone wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und beim Gemeindeamt der Gemeinde Breitenwang verlautbart.
(4) Der Schongebietskörper umfasst ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 1 den gesamten Untergrund.
§ 3
§ 3
Verbote
(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten:
a) die Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung und der Betrieb von Deponien;
b) der obertägige und untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;
c) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie die Lagerung und der Umschlag derartiger Stoffe;
d) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluss- und Erkundungsbohrungen sowie von Vortrieben;
e) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume;
f) die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an den bestehenden Hochspannungsleitungen, wie die Entfernung von Anstrichen, sofern keine wirksamen Vorkehrungen zur Verhinderung des Eindringens der dabei anfallenden wassergefährdenden Stoffe in den Boden getroffen werden;
g) die Verwendung leichtflüchtiger halogenierter oder aliphatischer kohlenwasserstoffhältiger Mittel, insbesondere bei Wartungsarbeiten im Freien, sofern keine wirksamen Vorkehrungen zur Verhinderung des Eindringens dieser Mittel in den Boden getroffen werden;
h) das Vergraben von Tierkadavern.
(2) In der Kernzone sind überdies verboten:
a) die organische Düngung sowie die Ausbringung von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;
b) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Mistlegen und von Anlagen zur Lagerung und Leitung von organischen Flüssigdüngern, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist;
c) die Lagerung von Silagefutter;
d) das Halten von Tieren in Koppeln und Freiluftstallungen;
e) die Fütterung von Wild und Weidevieh;
f) die Versickerung von Abwässern im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1, 2 und 4 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, und die punktförmige Versickerung von Straßenoberflächenwässern;
g) die Errichtung von Freizeitanlagen, wie Sportplätzen oder Schwimmbädern, bei denen die Errichtung oder der Betrieb eine Gefahr für das Grundwasser darstellt, mit Ausnahme der Anlegung von Loipen;
h) die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
i) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen;
j) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit all diesen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden verbunden sind;
k) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;
l) die Vornahme von Sprengungen.
(3) Von den Verboten nach Abs. 1 lit. d und e sowie nach Abs. 2 lit. i, j und k sind Grabungsarbeiten im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen an der Quellfassung und -ableitung sowie Bohrungsarbeiten im Zusammenhang mit Erkundungsmaßnahmen für die Quelle ausgenommen. Von den Verboten nach Abs. 2 lit. i, j und k sind darüber hinaus Maßnahmen zur Wartung, Reparatur, Sanierung oder Erneuerung bestehender Leitungsanlagen ausgenommen.
§ 4
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) im gesamten Wasserschongebiet:
1. das Anlegen neuer Weideflächen;
2. Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 lit. i, j und k zur Wartung, Reparatur, Sanierung oder Erneuerung bestehender Leitungsanlagen.
b) außerhalb der Kernzone alle Vorhaben nach § 3 Abs. 2.
(2) Von den Bewilligungspflichten nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a) die Errichtung und die Änderung von Einfriedungen, Weidezäunen, Waldschutzzäunen und dergleichen;
b) die Anbringung von alpinen Wegsicherungen, Wegmarkierungen, Berg- und Gipfelkreuzen und dergleichen;
c) die Anwendung nichtpersistenter chemischer Schädlingsbekämpfungsmittel bei einem bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden waldgefährdenden Schädlingsbefall in dem zu dessen Bekämpfung unmittelbar notwendigen Ausmaß;
d) die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen.
(3) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Sulfatquelle Kreckelmoos nicht zu erwarten ist.
§ 5
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.