§ 3
Verbote
(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten:
a) die Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung und der Betrieb von Deponien;
b) der obertägige und untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;
c) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie die Lagerung und der Umschlag derartiger Stoffe;
d) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluss- und Erkundungsbohrungen sowie von Vortrieben;
e) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume;
f) die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an den bestehenden Hochspannungsleitungen, wie die Entfernung von Anstrichen, sofern keine wirksamen Vorkehrungen zur Verhinderung des Eindringens der dabei anfallenden wassergefährdenden Stoffe in den Boden getroffen werden;
g) die Verwendung leichtflüchtiger halogenierter oder aliphatischer kohlenwasserstoffhältiger Mittel, insbesondere bei Wartungsarbeiten im Freien, sofern keine wirksamen Vorkehrungen zur Verhinderung des Eindringens dieser Mittel in den Boden getroffen werden;
h) das Vergraben von Tierkadavern.
(2) In der Kernzone sind überdies verboten:
a) die organische Düngung sowie die Ausbringung von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;
b) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Mistlegen und von Anlagen zur Lagerung und Leitung von organischen Flüssigdüngern, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist;
c) die Lagerung von Silagefutter;
d) das Halten von Tieren in Koppeln und Freiluftstallungen;
e) die Fütterung von Wild und Weidevieh;
f) die Versickerung von Abwässern im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1, 2 und 4 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, und die punktförmige Versickerung von Straßenoberflächenwässern;
g) die Errichtung von Freizeitanlagen, wie Sportplätzen oder Schwimmbädern, bei denen die Errichtung oder der Betrieb eine Gefahr für das Grundwasser darstellt, mit Ausnahme der Anlegung von Loipen;
h) die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
i) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen;
j) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit all diesen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden verbunden sind;
k) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;
l) die Vornahme von Sprengungen.
(3) Von den Verboten nach Abs. 1 lit. d und e sowie nach Abs. 2 lit. i, j und k sind Grabungsarbeiten im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen an der Quellfassung und -ableitung sowie Bohrungsarbeiten im Zusammenhang mit Erkundungsmaßnahmen für die Quelle ausgenommen. Von den Verboten nach Abs. 2 lit. i, j und k sind darüber hinaus Maßnahmen zur Wartung, Reparatur, Sanierung oder Erneuerung bestehender Leitungsanlagen ausgenommen.
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