§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) im gesamten Wasserschongebiet:
1. das Anlegen neuer Weideflächen;
2. Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 lit. i, j und k zur Wartung, Reparatur, Sanierung oder Erneuerung bestehender Leitungsanlagen.
b) außerhalb der Kernzone alle Vorhaben nach § 3 Abs. 2.
(2) Von den Bewilligungspflichten nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a) die Errichtung und die Änderung von Einfriedungen, Weidezäunen, Waldschutzzäunen und dergleichen;
b) die Anbringung von alpinen Wegsicherungen, Wegmarkierungen, Berg- und Gipfelkreuzen und dergleichen;
c) die Anwendung nichtpersistenter chemischer Schädlingsbekämpfungsmittel bei einem bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden waldgefährdenden Schädlingsbefall in dem zu dessen Bekämpfung unmittelbar notwendigen Ausmaß;
d) die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen.
(3) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Sulfatquelle Kreckelmoos nicht zu erwarten ist.
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