Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Festlegung
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Karres genutzten Ursprungs- und Maiseltalquellen wird im Gebiet der Gemeinde Karres das Wasserschongebiet Ursprungs- und Maiseltalquellen festgelegt.
§ 2 § 2
§ 2 Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage planlich dargestellte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Das Wasserschongebiet umfaßt Teilflächen der Grundstücke Nr. 2009 und 2012 KG Karres. Das Wasserschongebiet wird östlich von der in südwestlicher Richtung verlaufenden Tiefenlinie des Karrebachgrabens (Lehnbachgrabens) begrenzt. Die südliche (talseitige) Grenze verläuft vom Katastergrenzpunkt 9 geradlinig zum Katastergrenzpunkt 92, von dort entlang der Höhenschichtlinie auf 1020 m ü. A. bis zur Einmündung des Zufahrtsweges in den Karrealmweg und von dort weiter entlang dem Karrealmweg bis zur Tiefenlinie des Karrebachgrabens. Die westliche Grenze ergibt sich durch die jeweils geradlinige Verbindung der Katastergrenzpunkte 9 bis
14. Die nördliche (bergseitige) Grenze verläuft vom Katastergrenzpunkt 14 entlang dem Forstweg zum Karrebachgraben.
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 700 m ü. A.
§ 3 § 3
§ 3 Verbote
Im Wasserschongebiet sind verboten:
a) das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung;
b) die Anwendung von persistenten Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.
§ 4 § 4
§ 4 Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen sowie von Vortrieben;
b) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume;
c) die Verfüllung von untertägigen Hohlräumen und Hohlraumbauten;
d) die Vornahme von Sprengungen;
e) der obertägige und untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen mit Ausnahme von wildbachtechnisch notwendigen Geschieberäumungen;
f) die untertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von untertägigen Deponien;
g) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;
h) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden von mehr als 1 m in vertikaler Richtung ausgehend vom Geländeverlauf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verbunden sind;
i) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe.
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Ursprungs- und Maiseltalquellen nicht zu erwarten ist.
§ 5 § 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anl. 1
Anlage nicht darstellbar