(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen sowie von Vortrieben;
b) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume;
c) die Verfüllung von untertägigen Hohlräumen und Hohlraumbauten;
d) die Vornahme von Sprengungen;
e) der obertägige und untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen mit Ausnahme von wildbachtechnisch notwendigen Geschieberäumungen;
f) die untertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von untertägigen Deponien;
g) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;
h) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden von mehr als 1 m in vertikaler Richtung ausgehend vom Geländeverlauf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verbunden sind;
i) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe.
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Ursprungs- und Maiseltalquellen nicht zu erwarten ist.
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