(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage planlich dargestellte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Das Wasserschongebiet umfaßt Teilflächen der Grundstücke Nr. 2009 und 2012 KG Karres. Das Wasserschongebiet wird östlich von der in südwestlicher Richtung verlaufenden Tiefenlinie des Karrebachgrabens (Lehnbachgrabens) begrenzt. Die südliche (talseitige) Grenze verläuft vom Katastergrenzpunkt 9 geradlinig zum Katastergrenzpunkt 92, von dort entlang der Höhenschichtlinie auf 1020 m ü. A. bis zur Einmündung des Zufahrtsweges in den Karrealmweg und von dort weiter entlang dem Karrealmweg bis zur Tiefenlinie des Karrebachgrabens. Die westliche Grenze ergibt sich durch die jeweils geradlinige Verbindung der Katastergrenzpunkte 9 bis
14. Die nördliche (bergseitige) Grenze verläuft vom Katastergrenzpunkt 14 entlang dem Forstweg zum Karrebachgraben.
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 700 m ü. A.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise