Vorwort
§ 1
Festlegung
Zum Schutz der im Gebiet des Regall entspringenden, für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Berwang genutzten Oberen Jöchlequellen wird im Gebiet der Gemeinde Berwang das Wasserschongebiet Regall festgelegt.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Die Grenze des Schongebietes verläuft ausgehend vom Gipfel des Roten Steins (Kote 2366) geradlinig in Richtung Nordosten zum Kreuz auf der 1.700m-Höhenlinie (ü. A.) südlich der Stockacher Alpe und von dort geradlinig in Richtung Osten zum nördlichsten Punkt der 1.700m-Höhenlinie am Hochegggrat (Koordinate 18511/25073 Bundesmeldegitternetz ÖK 50); in weiterer Folge verläuft die Grenze geradlinig in Richtung Südosten zum Schnittpunkt der 2.200m-Höhenlinie mit der Bezirksgrenze am Westabfall des Alpschrofens (Koordinate 18545/24966 Bundesmeldegitternetz ÖK 50) und von dort entlang der Bezirksgrenze zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 1.230m ü.A.
§ 3
Verbote
Im Wasserschongebiet sind verboten:
a) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern sowie die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer;
b) die Ausbringung, Lagerung und Ablagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist, sowie von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;
c) die Errichtung und der Betrieb von Koppeln zur Tierhaltung;
d) das Weiden von Tieren;
e) das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung.
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen sowie die Beschneiung unabhängig vom Aufstellungsort der jeweiligen Anlage;
b) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Entwässerungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen;
c) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden verbunden sind;
d) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;
e) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen;
f) die Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien;
g) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe;
h) die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Mitteln zur Pistenpräparierung;
i) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen sowie von Vortrieben;
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
j) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume.
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Oberen Jöchlequellen nicht zu erwarten ist.