LandesrechtTirolVerordnungenWasserschongebiet Regall

Wasserschongebiet Regall

In Kraft seit 30. Juni 1995
Up-to-date

§ 1

§ 1

Festlegung

Zum Schutz der im Gebiet des Regall entspringenden, für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Berwang genutzten Oberen Jöchlequellen wird im Gebiet der Gemeinde Berwang das Wasserschongebiet Regall festgelegt.

§ 2

§ 2

Abgrenzung

(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.

(2) Die Grenze des Schongebietes verläuft ausgehend vom Gipfel des Roten Steins (Kote 2366) geradlinig in Richtung Nordosten zum Kreuz auf der 1.700m-Höhenlinie (ü. A.) südlich der Stockacher Alpe und von dort geradlinig in Richtung Osten zum nördlichsten Punkt der 1.700m-Höhenlinie am Hochegggrat (Koordinate 18511/25073 Bundesmeldegitternetz ÖK 50); in weiterer Folge verläuft die Grenze geradlinig in Richtung Südosten zum Schnittpunkt der 2.200m-Höhenlinie mit der Bezirksgrenze am Westabfall des Alpschrofens (Koordinate 18545/24966 Bundesmeldegitternetz ÖK 50) und von dort entlang der Bezirksgrenze zurück zum Ausgangspunkt.

(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 1.230m ü.A.

§ 3

§ 3

Verbote

Im Wasserschongebiet sind verboten:

a) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern sowie die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer;

b) die Ausbringung, Lagerung und Ablagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist, sowie von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;

c) die Errichtung und der Betrieb von Koppeln zur Tierhaltung;

d) das Weiden von Tieren;

e) das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung.

§ 4

§ 4

Bewilligungspflichten

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen sowie die Beschneiung unabhängig vom Aufstellungsort der jeweiligen Anlage;

b) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Entwässerungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen;

c) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden verbunden sind;

d) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;

e) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen;

f) die Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien;

g) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe;

h) die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Mitteln zur Pistenpräparierung;

i) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen sowie von Vortrieben;

j) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume.

(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Oberen Jöchlequellen nicht zu erwarten ist.

§ 5

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.