§ 3
Verbote
Im Wasserschongebiet sind verboten:
a) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern sowie die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer;
b) die Ausbringung, Lagerung und Ablagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist, sowie von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;
c) die Errichtung und der Betrieb von Koppeln zur Tierhaltung;
d) das Weiden von Tieren;
e) das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung.
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