§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen sowie die Beschneiung unabhängig vom Aufstellungsort der jeweiligen Anlage;
b) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Entwässerungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen;
c) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden verbunden sind;
d) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;
e) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen;
f) die Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien;
g) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe;
h) die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Mitteln zur Pistenpräparierung;
i) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen sowie von Vortrieben;
j) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume.
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Oberen Jöchlequellen nicht zu erwarten ist.
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