Vorwort
Auf folgenden Straßen ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr verboten:
a) auf der B 171 Tiroler Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Stadtgemeinde Kufstein bis Straßenkilometer 158,15 in der Gemeinde Pians,
b) auf der B 170 Brixentalstraße von Straßenkilometer 0,00 in der Stadtgemeinde Wörgl bis Straßenkilometer 29,69 in der Stadtgemeinde Kitzbühel,
c) auf der B 314 Fernpaßstraße von Straßenkilometer 11,955 in der Gemeinde Nassereith bis Straßenkilometer 67,944 in der Stadtgemeinde Vils,
e) auf der B 182 Brennerstraße von Straßenkilometer 0,00 in der Stadtgemeinde Innsbruck bis Straßenkilometer 21,12 in der Marktgemeinde Matrei am Brenner.
(1) Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind Fahrten
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind,
c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 451/1989, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird,
d) zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und unaufschiebbarer Reparaturen an Energieversorgungsanlagen,
e) die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen dienen.
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 lit. e gelten bis zum 31. Dezember 1990.
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 21. März 1986, mit der auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten wurde, außer Kraft.