(1) Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind Fahrten
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind,
c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 451/1989, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird,
d) zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und unaufschiebbarer Reparaturen an Energieversorgungsanlagen,
e) die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen dienen.
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 lit. e gelten bis zum 31. Dezember 1990.
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