Vorwort
Die in der Anlage enthaltene Geschäftsordnung für den Bezirksjagdbeirat bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 12 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.
Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,- Euro je angefangener Stunde zu.
(1) Der dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:
| Aufwandersatz | ||
| a) | für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 | 20,- Euro |
| b) | für die Teilnahme an der Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 je Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist | 7,- Euro, mindestens jedoch 80,- Euro |
| c) | für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 je angefangene Stunde | 25,- Euro |
(2) Der dem Bezirksjägermeister gebührende Reisekostenersatz wird je Fahrkilometer mit dem Kilometergeld nach § 1 lit. b Reisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 3/2012, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzt.
Der dem Hegemeister für die Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwand- und Reisekostenersatz wird als Pauschalbetrag pro Jagdjahr für die jeweils angeführten Hegebezirke in nachstehender Höhe festgesetzt:
| Aufwand- und Reisekostenersatz pro Jagdjahr | ||
| a) | für die Hegebezirke Anras, Aschau/Uderns, Außervillgraten, Bächental, Brandenberg, Brixen, Bruck/Hart, Debanttal, Finkenberg, Hainzenberg, Hinterriss, Hopfgarten in Defereggen, Innervillgraten, Innsbruck-Nord, Innsbruck-Süd, Kals am Großglockner, Kartitsch, Kössen, Landeck, Lechtal Mitte, Nassereith, Pertisau, Pill, Pitztal II, Plansee, Prägraten, Prijakt, Rohrberg, Schmirn Vals, Schwendberg, Schwendt, Sillian, Sonnenplateau, Spitzkofel/Laserz, St. Jakob in Defereggen Ost, St. Jakob in Defereggen West, St. Johann, St. Johann/Schlaiten, St. Veit in Defereggen, Stillup, Tauerntal, Tösens, Unterinntal-Nord, Unterlech II, Virgen, Waidring, Weerberg, Zieten | 550,- Euro |
| b) | für die Hegebezirke Dornauberg, Fieberbrunn, Finsinggrund, Gallzein/Öxeltal, Gerlos, Going-Oberndorf-Reith, Hochstein Süd, Lesachtal, Leutasch, Märzengrund, Oberes Wipptal, Obsteig, Oetz, Rofan, Scharnitz-Seefeld-Reith, Schleinitz/Hochstein Nord, Sölden, Tux, Unterlech I, Vorderes Kaunertal, Vorderes Paznaun, Wildschönau Ost, Wildschönau West, Zillergrund | 700,- Euro |
(1) Der Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 5 ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.
(2) Der pauschale Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 6 wird den Hegemeistern pro Jagdjahr gewährt. Dieser bedarf keiner gesonderten Geltendmachung durch die Hegemeister. Der Tiroler Jägerverband hat die pauschalen Aufwand- und Reisekostenersätze bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 21/2003, außer Kraft.
Anhänge
AnlagePDF| für die Hegebezirke Hinteres Kaunertal, Hinteres Stanzertal, Hochfilzen-St.Jakob-St.Ulrich, Hopfgarten-Itter, Imst, Inntal, Jochberg, Kaisergebirge, Kelchsau, Kirchberg, Kirchdorf, Lechtal I, Matrei in Osttirol, Oberinntal-Nord, Steinberg, Untere Schranne, Vorderes Stanzertal, Vorderes Wipptal-West, Westendorf, Zams, Zwischentoren |
| 850,- Euro |
| d) | für die Hegebezirke Aurach-Kitzbühel, Hinteres Paznaun, Längenfeld, Lechtal II, Oberinntal-Süd, Pitztal I, Sellraintal, Silz, Tannheimertal, Thiersee, Umhausen, Westliches Mittelgebirge | 1.000,- Euro |
| e) | für die Hegebezirke Alpbachtal, Inntal-Ost, Neustift/Vorderes Stubaital-Süd, Pfunds, Sölllandl, Unterinntal-Süd, Vorderes Wipptal und Mittelgebirge Ost | 1.150,- Euro |