Vorwort
1. Abschnitt
Bezirksjagdbeirat
§ 1 § 1
§ 1 Geschäftsordnung
Die in der Anlage enthaltene Geschäftsordnung für den Bezirksjagdbeirat bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 § 2
§ 2 Vergütung
Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 12 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.
2. Abschnitt
Aufwand- und Reisekostenersatz für Organe des Tiroler Jägerverbandes
§ 4 § 4
§ 4 Aufwandersatz für Vorstandsmitglieder
Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,- Euro je angefangener Stunde zu.
§ 5 § 5
§ 5 Aufwand- und Reisekostenersatz für Bezirksjägermeister
(1) Der dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:
Aufwandersatz | ||
a) | für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 | 20,- Euro |
b) | für die Teilnahme an der Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 je Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist | 7,- Euro, mindestens jedoch 80,- Euro |
c) | für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 je angefangene Stunde | 25,- Euro |
(2) Der dem Bezirksjägermeister gebührende Reisekostenersatz wird je Fahrkilometer mit dem Kilometergeld nach § 1 lit. b Reisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 3/2012, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzt.
§ 6 § 6
§ 6 Aufwand- und Reisekostenersatz für Hegemeister
Der dem Hegemeister für die Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwand- und Reisekostenersatz wird als Pauschalbetrag pro Jagdjahr für die jeweils angeführten Hegebezirke in nachstehender Höhe festgesetzt:
Aufwand- und Reisekostenersatz pro Jagdjahr | ||
a) | für die Hegebezirke Anras, Aschau/Uderns, Außervillgraten, Bächental, Brandenberg, Brixen, Bruck/Hart, Debanttal, Finkenberg, Hainzenberg, Hinterriss, Hopfgarten in Defereggen, Innervillgraten, Innsbruck-Nord, Innsbruck-Süd, Kals am Großglockner, Kartitsch, Kössen, Landeck, Lechtal Mitte, Nassereith, Pertisau, Pill, Pitztal II, Plansee, Prägraten, Prijakt, Rohrberg, Schmirn Vals, Schwendberg, Schwendt, Sillian, Sonnenplateau, Spitzkofel/Laserz, St. Jakob in Defereggen Ost, St. Jakob in Defereggen West, St. Johann, St. Johann/Schlaiten, St. Veit in Defereggen, Stillup, Tauerntal, Tösens, Unterinntal-Nord, Unterlech II, Virgen, Waidring, Weerberg, Zieten | 550,- Euro |
b) | für die Hegebezirke Dornauberg, Fieberbrunn, Finsinggrund, Gallzein/Öxeltal, Gerlos, Going-Oberndorf-Reith, Hochstein Süd, Lesachtal, Leutasch, Märzengrund, Oberes Wipptal, Obsteig, Oetz, Rofan, Scharnitz-Seefeld-Reith, Schleinitz/Hochstein Nord, Sölden, Tux, Unterlech I, Vorderes Kaunertal, Vorderes Paznaun, Wildschönau Ost, Wildschönau West, Zillergrund | 700,- Euro |
c) | für die Hegebezirke Hinteres Kaunertal, Hinteres Stanzertal, Hochfilzen-St.Jakob-St.Ulrich, Hopfgarten-Itter, Imst, Inntal, Jochberg, Kaisergebirge, Kelchsau, Kirchberg, Kirchdorf, Lechtal I, Matrei in Osttirol, Oberinntal-Nord, Steinberg, Untere Schranne, Vorderes Stanzertal, Vorderes Wipptal-West, Westendorf, Zams, Zwischentoren | 850,- Euro |
d) | für die Hegebezirke Aurach-Kitzbühel, Hinteres Paznaun, Längenfeld, Lechtal II, Oberinntal-Süd, Pitztal I, Sellraintal, Silz, Tannheimertal, Thiersee, Umhausen, Westliches Mittelgebirge | 1.000,- Euro |
e) | für die Hegebezirke Alpbachtal, Inntal-Ost, Neustift/Vorderes Stubaital-Süd, Pfunds, Sölllandl, Unterinntal-Süd, Vorderes Wipptal und Mittelgebirge Ost | 1.150,- Euro |
§ 7 § 7
§ 7 Abrechnungsmodalitäten
(1) Der Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 5 ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.
(2) Der pauschale Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 6 wird den Hegemeistern pro Jagdjahr gewährt. Dieser bedarf keiner gesonderten Geltendmachung durch die Hegemeister. Der Tiroler Jägerverband hat die pauschalen Aufwand- und Reisekostenersätze bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.
§ 8 § 8
§ 8 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 9 § 9
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 21/2003, außer Kraft.
Anlage zu § 1
Anl. 1 Geschäftsordnung des Bezirksjagdbeirates
Anhänge
AnlagePDF