LandesrechtTirolVerordnungenJagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Dritte Durchführungsverordnung§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 01. April 2024
Up-to-date

Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,- Euro je angefangener Stunde zu.

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