(1) Der dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:
Aufwandersatz | ||
a) | für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 | 20,- Euro |
b) | für die Teilnahme an der Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 je Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist | 7,- Euro, mindestens jedoch 80,- Euro |
c) | für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 je angefangene Stunde | 25,- Euro |
(2) Der dem Bezirksjägermeister gebührende Reisekostenersatz wird je Fahrkilometer mit dem Kilometergeld nach § 1 lit. b Reisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 3/2012, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise