§ 4 § 4 — Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexperten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2013 über die Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexpertinnen/Fachexperten, GZ Nr. 119/2013, außer Kraft.
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