Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexperten
Vorwort/Präambel
Die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexperten haben Anspruch auf eine Entschädigung.
(1) Dem Vorsitzenden des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 684,17 pro Monat. Den übrigen Mitgliedern des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 456,10 pro Monat.
(2) Den vom Kulturkuratorium beigezogenen Fachexperten gebührt pro Sitzung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 100,00.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juli 2026, in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2013 über die Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexpertinnen/Fachexperten, GZ Nr. 119/2013, außer Kraft.