§ 2 § 2 — Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexperten
Rückverweise
(1) Dem Vorsitzenden des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 684,17 pro Monat. Den übrigen Mitgliedern des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 456,10 pro Monat.
(2) Den vom Kulturkuratorium beigezogenen Fachexperten gebührt pro Sitzung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 100,00.