Vorwort
Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008 ist bei Öffnungen und Aufbauten sowie sonstigen Veränderungen der Dachhaut auf eine Einfügung in das überlieferte Erscheinungsbild der Grazer Dachlandschaft zu achten. Die Dachlandschaft umfasst hierbei die Gesamtheit der gestaltwirksamen Merkmale der Dachzone, wie Größe, Form, Konstruktion, Neigung, Gesimse bzw. Traufenausbildung, Deckungsmaterial, Elementform, Deckungsfarbe, Aufbauten (Gaupen, Zwerchhäuser, Rauch und Abgasfänge, Kehrstege sowie Antennen-, Klima-, Solar- und PV-Anlagen udgl.) sowie Verschneidungen der Dächer. Der Sichtbarkeit der Dachlandschaft von den öffentlichen Verkehrsflächen, von allen übrigen öffentlich zugänglichen Freiflächen (Höfen udgl.), vom Schlossberg sowie vom umgebenden Hügelland des Grazer Beckens kommt eine besonders maßgebende Bedeutung zu.
Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:
1. An die Dachfarbe des Gebäudes oder dessen umgebendes Ensembles angepasste, optisch rahmenlos wirkende Solar- und PV-Anlagen mit matter, entspiegelter Oberfläche sind nach Maßgabe von § 3 Z. 3 dachintegriert oder dachparallel sowie aneinandergereiht, in einer geschlossenen Geometrie (ohne gezahnte oder abgetreppte Ränder) in Form einer vollflächigen Belegung des Daches mit Paneelen und ergänzenden Blindmodulen zulässig (Anlage „Symbolbeispiele zu Solar- und PV-Anlagen“). Leitungsanlagen von Solar- und PV-Anlagen sind dachintegriert oder durch die Anlagen und die Dachdeckung überdeckt zu verlegen.
2. Oberhalb und unterhalb von Gaupen soll ein ausreichend dimensionierter, ungegliederter Dachstreifen verbleiben. Schleppgaupen kommen vorwiegend bei Dächern mit mehr als 45 o Dachneigung in Betracht.
3. Die Verwendung von Blech als Eindeckungsmaterial ist zulässig, wenn anders die Dichtheit der Dachhaut durch die konstruktiven baulichen Gegebenheiten nicht gewährleistet werden kann. Blechdächer haben sich farblich in die Dachlandschaft einzufügen.
Bei Gebäuden, deren Dachflächen nach § 5 GAEG 2008 zu erhalten sind, sind nachstehende Maßnahmen wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht bewilligungsfähig:
1. Flachdächer in der Zone 1, ausgenommen für Nebengebäude von baustrukturell untergeordneter Bedeutung;
2. Solar- und PV-Anlagen in der Zone 1, ausgenommen auf Nebengebäuden von baustrukturell untergeordneter Bedeutung, wie auf Hofgebäuden, Garagen, sowie auf Flugdächern udgl. ; auf Flachdächern, wenn die Anlagen die Attikaoberkante nicht überragen, und auf Dachflächen von Neubauten, jeweils nach Maßgabe von § 2 Z. 1;
3. Solar- und PV-Anlagen in den Schutzzonen sind nach Maßgabe von § 2 Z. 1 und § 3 Z. 2 ausschließlich als Aufdach-Anlagen auszuführen; bei Neubauten können auch Indach-Anlagen zur Anwendung kommen;
4. bei Neueindeckung in der Zone 1 das Abgehen von der Ziegeldeckung;
5. bei Neueindeckung in der Zone 2 und in den weiteren Zonen das Abgehen von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im überwiegenden Maße prägenden Dachdeckungsmaterial;
6. Dachdeckung mit einer zur Falllinie asymmetrischen Wirkung;
7. Dachfenster ohne einheitliches Format nach Maßgabe der Sichtbarkeit;
8. Dachfenster in mehr als zwei Ebenen;
Die nach § 10 Abs. 1 Z 1 GAEG 2008 zur Beurteilung erforderlichen Einreichunterlagen für Solar- und PV-Anlagen haben zu enthalten:
1. die Dachdraufsicht mit Solar- bzw. PV-Verlegeplan und Nordrichtung; Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist;
2. die Beschreibung der Solar- oder PV-Anlage (Produkt, Produktdatenblatt, Modulart, Modulfarbe, Modulrahmenfarbe, Modulgröße, Modulleistung, beabsichtigte Verlegeart (Indach/Aufdach/aufgeständert) samt Verlegeplan);
3. die Bekanntgabe des Dachdeckungsmaterials in Form, Farbe und Material;
4. die Angaben zur Sichtbarkeit von Leitungsführungen/Anschlussleitungen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2025 , in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 2/1986, außer Kraft.
Anhänge
AnlagePDF10. Kehrstege sowie Antennen- und Klimaanlagen nach Maßgabe der Sichtbarkeit.