Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:
1. An die Dachfarbe des Gebäudes oder dessen umgebendes Ensembles angepasste, optisch rahmenlos wirkende Solar- und PV-Anlagen mit matter, entspiegelter Oberfläche sind nach Maßgabe von § 3 Z. 3 dachintegriert oder dachparallel sowie aneinandergereiht, in einer geschlossenen Geometrie (ohne gezahnte oder abgetreppte Ränder) in Form einer vollflächigen Belegung des Daches mit Paneelen und ergänzenden Blindmodulen zulässig (Anlage „Symbolbeispiele zu Solar- und PV-Anlagen“). Leitungsanlagen von Solar- und PV-Anlagen sind dachintegriert oder durch die Anlagen und die Dachdeckung überdeckt zu verlegen.
2. Oberhalb und unterhalb von Gaupen soll ein ausreichend dimensionierter, ungegliederter Dachstreifen verbleiben. Schleppgaupen kommen vorwiegend bei Dächern mit mehr als 45 o Dachneigung in Betracht.
3. Die Verwendung von Blech als Eindeckungsmaterial ist zulässig, wenn anders die Dichtheit der Dachhaut durch die konstruktiven baulichen Gegebenheiten nicht gewährleistet werden kann. Blechdächer haben sich farblich in die Dachlandschaft einzufügen.
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