Bei Gebäuden, deren Dachflächen nach § 5 GAEG 2008 zu erhalten sind, sind nachstehende Maßnahmen wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht bewilligungsfähig:
1. Flachdächer in der Zone 1, ausgenommen für Nebengebäude von baustrukturell untergeordneter Bedeutung;
2. Solar- und PV-Anlagen in der Zone 1, ausgenommen auf Nebengebäuden von baustrukturell untergeordneter Bedeutung, wie auf Hofgebäuden, Garagen, sowie auf Flugdächern udgl. ; auf Flachdächern, wenn die Anlagen die Attikaoberkante nicht überragen, und auf Dachflächen von Neubauten, jeweils nach Maßgabe von § 2 Z. 1;
3. Solar- und PV-Anlagen in den Schutzzonen sind nach Maßgabe von § 2 Z. 1 und § 3 Z. 2 ausschließlich als Aufdach-Anlagen auszuführen; bei Neubauten können auch Indach-Anlagen zur Anwendung kommen;
4. bei Neueindeckung in der Zone 1 das Abgehen von der Ziegeldeckung;
5. bei Neueindeckung in der Zone 2 und in den weiteren Zonen das Abgehen von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im überwiegenden Maße prägenden Dachdeckungsmaterial;
6. Dachdeckung mit einer zur Falllinie asymmetrischen Wirkung;
7. Dachfenster ohne einheitliches Format nach Maßgabe der Sichtbarkeit;
8. Dachfenster in mehr als zwei Ebenen;
9. Dachfenster, die nicht im Rhythmus der Sparren oder der Fensterachsen der Fassade angeordnet sind;
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