LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHBM – Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken

BHBM – Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken

In Kraft bis 31. März 2026
Up-to-date

§ 1

§ 1 Öffnungszeiten

(1) Für die öffentlichen Apotheken in St. Marein im Mürztal, Kindberg, St. Barbara im Mürztal, Krieglach, Langenwang und Mürzzuschlag werden folgende Kernöffnungszeiten festgelegt:

Montag bis Freitag Samstag 08.00 bis 12.00 Uhr 08.00 bis 12.00 Uhr 15.00 bis 18.00 Uhr

(2) Für die Filialapotheke „Zum Kindl“, 8650 Kindberg der öffentlichen Apotheke Zum heiligen Josef “, 8650 Kindberg, wird folgende Kernöffnungszeit festgelegt:

Montag bis Freitag Samstag 08.00 bis 12.00 Uhr 08.00 bis 12.00 Uhr 15.00 bis 18.00 Uhr

(3) Die gemeldeten freiwilligen Öffnungszeiten sind in der Anlage 1 ersichtlich.

(4) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, können die Apotheken an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.

(5) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, am 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 bis18:00 Uhr geöffnet halten.

§ 2

§ 2 Notfallbereitschaft

(1) Die öffentlichen Apotheken in St. Marein im Mürztal, Kindberg, St. Barbara im Mürztal, Krieglach, Langenwang und Mürzzuschlag haben außerhalb ihrer Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 bis 5, jeweils wöchentlichen, in folgender Reihenfolge gemäß der folgenden Tabelle, Notbereitschaftsdienst zu versehen.

Abweichend davon gilt für die Apotheken in Mürzzuschlag, dass die Notfallbereitschaft an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember, in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr, entfällt, sofern die andere Apotheke im Ort während dieser Zeit offenhält.

Ort Apotheke
1 Kindberg Apotheke „Zum heiligen Josef“
2 St. Barbara im Mürztal Apotheke „Zur heiligen Barbara“
3 Krieglach Jakobus Apotheke
4 Mürzzuschlag Bergapotheke
5 Langenwang St. Marein im Mürztal Andreas Apotheke Bernhard Apotheke
6 Mürzzuschlag Josefsapotheke

a. Der Bereitschaftsdienst beginnt am Montag um 08.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag um 08.00 Uhr und ist jeweils durch die Apotheke bzw. Apotheken in o.a. Reihenfolge gemäß der o.g. Tabelle zu leisten.

b. Die Notfallbereitschaft zu Mittag der Apotheke „Zum heiligen Josef“ in Kindberg wird in den Räumlichkeiten der Filialapotheke „Zum Kindl“ an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 12.00 – 15:00 Uhr geleistet.

(2) Während der Notfallbereitschaft muss die /der Apothekenleiter:in oder ein:e andere:r allgemein berufsberechtigte:r Apotheker:in zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend und telefonisch erreichbar sein.

Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf die jeweils Bereitschaftsdienst versehende Apotheke beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe eindeutig erkennbar hinzuweisen.

§ 3

§ 3 Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen

(1) Die öffentlichen Apotheken haben die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.

(2) Auf die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken ist gut sichtbar und beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

§ 4

§ 4 In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 01.04.2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.03.2026 außer Kraft.

Ab 01.04.2025 hat ab 8.00 Uhr die Apotheke mit der Nr. 2, die Apotheke „Zur heiligen Barbara“ 8662 St. Barbara im Mürztal, gemäß § 2 Abs. 1 Notfallbereitschaft zu versehen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag

vom 15.11.2019, zu GZ: BHBM-66342/2016-2 betreffend die Festsetzung eines Bereitschaftsdienstes (Dienstturnus) un der Betriebszeiten für die öffentlichen Apotheken in Mürzzuschlag, Langenwang, Krieglach, St. Barbara im Mürztal, Kindberg und St. Marein im Mürztal,

sowie vom 25.04.2017, zu GZ: BHBM-66428/2016-7 betreffend die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Apotheke „Andreas-Apotheke“ in 8665 Langenwang,

außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
PDF