(1) Diese Verordnung tritt mit 01.04.2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.03.2026 außer Kraft.
Ab 01.04.2025 hat ab 8.00 Uhr die Apotheke mit der Nr. 2, die Apotheke „Zur heiligen Barbara“ 8662 St. Barbara im Mürztal, gemäß § 2 Abs. 1 Notfallbereitschaft zu versehen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag
– vom 15.11.2019, zu GZ: BHBM-66342/2016-2 betreffend die Festsetzung eines Bereitschaftsdienstes (Dienstturnus) un der Betriebszeiten für die öffentlichen Apotheken in Mürzzuschlag, Langenwang, Krieglach, St. Barbara im Mürztal, Kindberg und St. Marein im Mürztal,
– sowie vom 25.04.2017, zu GZ: BHBM-66428/2016-7 betreffend die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Apotheke „Andreas-Apotheke“ in 8665 Langenwang,
außer Kraft.
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