BHHF – Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken
Vorwort
§ 1
§ 1 Kernöffnungszeiten
(1) Für folgende öffentlichen Apotheken des Bezirkes Hartberg-Fürstenfeld
– Marktgemeinde Bad Waltersdorf „Thermenapotheke“
– Stadtgemeinde Friedberg Apotheke „Zur Maria Heil der Kranken“
– Stadtgemeinde Fürstenfeld „Panther-Apotheke“, „Stadtapotheke Fürstenfeld“ und „Augustiner Apotheke“
– Marktgemeinde Grafendorf „Apostl Apotheke“
– Stadtgemeinde Hartberg Apotheke „Zum schwarzen Bären“ und „Paracelsus-Apotheke“
– Marktgemeinde Kaindorf „Jakobusapotheke
– Marktgemeinde Pöllau Apotheke „Zum schwarzen Adler“
– Marktgemeinde Vorau „Augustinus Apotheke“
werden die Kernöffnungszeiten einheitlich wie folgt verordnet:
Montag-Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:30 bis 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
(2) Für die öffentliche Apotheke Marktgemeinde Ilz „Jacobus-Apotheke“ werden die Kernöffnungszeiten wie folgt verordnet:
Montag-Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
(3) Zusätzlich zu den Kernöffnungszeiten sind die freiwilligen Öffnungszeiten der Apotheken in Anlage 1 ersichtlich.
§ 2
§ 2 Notfallbereitschaften
(1) Die öffentlichen Apotheken in Hartberg, Kaindorf, Friedberg, Pöllau, Grafendorf, Vorau und Bad Waltersdorf haben außerhalb Ihrer Kernöffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 wöchentlich wechselnd in nachfolgend beschriebener Reihenfolge Notfallbereitschaft zu versehen:
Gruppe 1 | Paracelsus-Apotheke, 8230 Hartberg | ||
Gruppe 2 | Apotheke „Zur Maria Heil der Kranken“, 8240 Friedberg | Apotheke „zum schwarzen Adler“, 8225 Pöllau | Jakobus Apotheke, 8224 Kaindorf |
Gruppe 3 | Apotheke „Zum schwarzen Bären“, 8230 Hartberg | ||
Gruppe 4 | Apostl Apotheke, 8232 Grafendorf | Augustinus Apotheke, 8250 Vorau | Thermen Apotheke, 8271 Bad Waltersdorf |
(2) Die Notfallbereitschaft beginnt am Montag um 08:00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag um 08:00 Uhr mit der Maßgabe, dass ab dem dritten Montag im Dezember ein täglicher Wechsel der Gruppen von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr des Folgetages erfolgt und über 4 Wochen anhält. Den täglichen Wechsel beginnt jene Gruppe, die den dritten Montag im Dezember zu leisten hätte. Nach den 4 Wochen wird die Reihenfolge der wöchentlich wechselnden Gruppen mit jener festgesetzt, die im Dezember ab dem dritten Montag Dienst zu versehen gehabt hätte.
(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken des Bezirks Hartberg-Fürstenfeld bis 18:00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr freiwillig geöffnet halten. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(4) Die öffentlichen Apotheken des Bezirks Hartberg-Fürstenfeld dürfen an Werktagen (Montag bis Freitag) im Anschluss an die Öffnungszeiten während der Abendordinationszeiten der jeweiligen örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG zusätzlich zur Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 und 2 jedoch maximal bis 20:00 Uhr, Notfallbereitschaft leisten. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(5) Die Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 darf gemäß § 8 Abs. 5 Apothekengesetz in Form der Ruferreichbarkeit verrichtet werden, sodass ein allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
(6) Die Notfallbereitschaft in der Stadtgemeinde Fürstenfeld, „Panther Apotheke“ und „Stadtapotheke Fürstenfeld“ und „Augustiner Apotheke“ wird wie folgt festgelegt:
a. Turnusbereitschaft :
Außerhalb der Kernöffnungszeiten haben die öffentlichen Apotheken in 8280 Fürstenfeld in täglichem Wechsel in folgender Reihenfolge Turnusbereitschaftsdienst zu leisten:
1. Panther-Apotheke, 8280 Fürstenfeld, Stadt-Zug-Platz 5,
2. Stadt-Apotheke, 8280 Fürstenfeld, Hauptplatz 14,
3. Augustiner Apotheke, 8280 Fürstenfeld, Ledergasse 11,
b. Bereitschaftsdienst unter der Woche (das ist von Montag, 08:00 Uhr, bis Samstag, 08:00 Uhr)
Der Bereitschaftsdienst unter der Woche beginnt am Montag um 8:00 Uhr und endet am Samstag derselben Woche um 8:00 Uhr und ist jeweils durch eine Apotheke in fortlaufender Reihenfolge gemäß lit a) zu leisten.
c. Bereitschaftsdienst an Wochenenden (das ist von Samstag, 08:00 Uhr, bis Montag, 08:00 Uhr)
Der Bereitschaftsdienst am Wochenende beginnt am Samstag um 8:00 Uhr und endet am Montag der darauffolgenden Woche um 8:00 Uhr und ist jeweils durch eine Apotheke in fortlaufender Reihenfolge gemäß lit a) zu leisten.
d. Bereitschaftsdienst während der Mittagspause
Die Apotheken in 8280 Fürstenfeld dürfen zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß lit a) bis c) während der Mittagspause an Werktagen von Montag bis Freitag von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr Bereitschaftsdienst, welcher auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden darf, ausgenommen am 24.12. und 31.12., versehen.
e. Ruferreichbarkeit
Während des von den öffentlichen Apotheken in 8280 Fürstenfeld gemäß lit a) bis lit d) zu leistenden Bereitschaftsdienstes muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein (Ruferreichbarkeit). Auch die telefonische Erreichbarkeit ist während dieser Zeiten sicherstellen.
(7) Die Notfallbereitschaft in der Marktgemeinde Ilz „Jacobus- Apotheke“ wird wie folgt festgelegt:
Die „Jakobus Apotheke“ hat immer dann Bereitschaftsdienst, wenn ein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Ilz Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst hat.
§ 3
§ 3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Fallen der 24. und der 31. Dezember auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag, sind die öffentlichen Apotheken des Bezirks Hartberg-Fürstenfeld an diesen Tagen nur von 8:00 bis 12:30 Uhr offen zu halten.
(2) Auf die Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
§ 4
§ 4 Strafbestimmungen
Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaftszeiten sind einzuhalten und Übertretungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gem. § 41 Apothekengesetz bestraft.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30.03.2025 in Kraft. Es versehen die Apotheken der Gruppe 1 am 31.03.2025 ab 08.00 Uhr Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs. 1 und 2. Die Notfallbereitschaft in der Stadtgemeinde Fürstenfeld beginnt am 31.03.2025 mit der „Stadtapotheke Fürstenfeld“ gem. § 2 Abs. 6.
§ 5a
§ 5a Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 15/2025 tritt die Anlage 1 mit 31. März 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 15/2025
§ 6
§ 6 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, BVBl. Nr. 31/2024, zuletzt in der Fassung BVBl. Nr. 34/2024, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 15/2025
Anhänge
Anlage 1PDF