LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

In Kraft seit 09. Juli 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Die in den Gemeinden Gratwein-Straßengel, Stiwoll und Sankt Oswald bei Plankenwarth gelegenen Fließgewässer- und Uferbereiche des Oberlaufes des Schirningbaches mit seinem Seitenarm, seinen Zubringerbächen Bockernbach, Pleschbach, Eisbach, Langeggbach, Oswaldbach und Wiesenwirtbach sowie des Unterlaufes des Enzenbaches werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 57 „Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlauf des Enzenbaches“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziel

Die Unterschutzstellung dient der Libellenart, Code-Nr. 4046, Große Quelljungfer ( Cordulegaster heros ) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang II zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes.

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Lebensraum der in § 2 genannten Libellenart:

1. die naturnahe Waldbewirtschaftung entlang der Fließgewässer,

2. die Verbreiterung des Uferbewuchses im Offenland und

3. die Renaturierung der Fließgewässer.

§ 4

§ 4 Prüfverfahren und Bewilligungen

Mit Ausnahme der Ausholzung des Uferbewuchses bedürfen alle Handlungen, wie Baumaßnahmen, Verrohrungen, Befestigungen der Gewässersohle, Ausleitungen, die Anlegung von Wegen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannte Libellenart durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die Libellenart festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

§ 5

§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:35.000 (Anlage 1) und von 21 Detailplänen im Maßstab 1:2.000 (Anlage 2).

§ 6

§ 6 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2024, in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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