Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 28. November 2023 über ein Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B113
Vorwort
§ 1
§ 1 LKW-Fahrverbot
Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t (§ 52 lit. a Z 7a StVO 1960) ist auf der B113 in beide Fahrtrichtungen in folgenden Abschnitten verboten:
1. zwischen Sankt Michael in der Obersteiermark und Traboch von Straßenkilometer 0,0 + 14m bis Straßenkilometer 3,6 + 64m;
2. zwischen Traboch und Kammern von Straßenkilometer 4,4 + 23m in Richtung Seiz bis unmittelbar vor der Einmündung der L116 in die B113 in Seiz bei Straßenkilometer 9,4 + 133m;
3. zwischen Kammern und Kalwang ab der Einmündung Pfaffendorferweg Straßenkilometer 9,6 + 77m bis Straßenkilometer 23,8 + 25m;
4. zwischen Kalwang und Wald am Schoberpaß von Straßenkilometer 24,6 + 40m bis Straßenkilometer 34,4 + 10m.
§ 2
§ 2 Ziel- und Quellverkehr
Als Ziel- und Quellverkehr im Sinne dieser Verordnung gilt:
1. jener Verkehr, der seinen Ausgangs- oder Zielort innerhalb der in § 1 definierten Straßenabschnitte hat. Das bloße Durchfahren der einzelnen Verbotsbereiche ist verboten. Dabei müssen die Fahrten im Ziel- und Quellverkehr zumindest in einem überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen oder für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sein;
2. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den vom Verbot erfassten Bereichen haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt.
§ 3
§ 3 Ausnahmen
Vom Verbot gemäß § 1 sind ausgenommen:
1. Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für die Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
2. Fahrten mit LKW mit Anhängern sowie mit Sattelkraftfahrzeugen auf dem in § 1 Z 2 definierten Straßenabschnitt mit Zielverkehr in der Katastralgemeinde Pfaffendorf, im Bereich der Objekte Seiz Nr. 7, 8 und 9 oder im Straßenabschnitt zwischen Straßenkilometer 9,6 + 77m und Straßenkilometer 11,4 der B113;
3. Fahrten von der L116 bis zur Anschlussstelle Kammern der A9 auf dem in § 1 Z 3 definierten Straßenabschnitt in Fahrtrichtung Kalwang;
4. Fahrten in beiden Fahrtrichtungen zwischen der Katastralgemeinde Pfaffendorf oder den Objekten im Bereich Seiz Nr. 7, 8 und 9 einerseits und der Anschlussstelle Kammern andererseits auf dem in § 1 Z 3 definierten Straßenabschnitt zwischen Straßenkilometer 9,6 + 77m und Straßenkilometer 11,4 + 70m der B113;
5. Fahrten mit LKW mit Anhängern sowie mit Sattelkraftfahrzeugen auf dem in § 1 Z 3 definierten Straßenabschnitt ab der Anschlussstelle Mautern bis nach Seiz mit Zielverkehr in der Katastralgemeinde Pfaffendorf oder im Bereich der Objekte Seiz Nr. 7, 8 und 9;
6. Zufahren zu LKW-Fachwerkstätten, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
7. Fahrten im Zuge der Ausbildung von Fahrschulen mit Fahrschulfahrzeugen;
8. Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
9. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einem vom Verbot erfassten Gebiet haben, zum Zweck der Konsumation der gesetzlichen Ruhezeiten, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist;
10. Fahrten auf der B113 bei Ableitungen des Verkehrs von der A9 aufgrund einer Verordnung gemäß § 43 StVO 1960 oder einer Maßnahme gemäß § 44b StVO 1960 bis zur erstmöglichen Wiederauffahrt auf die A9.
§ 4
§ 4 Weitergehende Fahrverbote
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft.
§ 6
§ 6 Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben betreffend B113, Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, BVBl. Nr. 48/2023, tritt mit Ablauf des 30. November 2023 außer Kraft.
(2) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben betreffend B113, Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, kundgemacht in der GZ S. 27/2020, tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft.