LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 28. November 2023 über ein Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B113§ 3

§ 3Ausnahmen

In Kraft seit 01. Mai 2024
Up-to-date

Vom Verbot gemäß § 1 sind ausgenommen:

1. Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für die Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;

2. Fahrten mit LKW mit Anhängern sowie mit Sattelkraftfahrzeugen auf dem in § 1 Z 2 definierten Straßenabschnitt mit Zielverkehr in der Katastralgemeinde Pfaffendorf, im Bereich der Objekte Seiz Nr. 7, 8 und 9 oder im Straßenabschnitt zwischen Straßenkilometer 9,6 + 77m und Straßenkilometer 11,4 der B113;

3. Fahrten von der L116 bis zur Anschlussstelle Kammern der A9 auf dem in § 1 Z 3 definierten Straßenabschnitt in Fahrtrichtung Kalwang;

4. Fahrten in beiden Fahrtrichtungen zwischen der Katastralgemeinde Pfaffendorf oder den Objekten im Bereich Seiz Nr. 7, 8 und 9 einerseits und der Anschlussstelle Kammern andererseits auf dem in § 1 Z 3 definierten Straßenabschnitt zwischen Straßenkilometer 9,6 + 77m und Straßenkilometer 11,4 + 70m der B113;

5. Fahrten mit LKW mit Anhängern sowie mit Sattelkraftfahrzeugen auf dem in § 1 Z 3 definierten Straßenabschnitt ab der Anschlussstelle Mautern bis nach Seiz mit Zielverkehr in der Katastralgemeinde Pfaffendorf oder im Bereich der Objekte Seiz Nr. 7, 8 und 9;

6. Zufahren zu LKW-Fachwerkstätten, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;

7. Fahrten im Zuge der Ausbildung von Fahrschulen mit Fahrschulfahrzeugen;

8. Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;

9. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einem vom Verbot erfassten Gebiet haben, zum Zweck der Konsumation der gesetzlichen Ruhezeiten, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist;

10. Fahrten auf der B113 bei Ableitungen des Verkehrs von der A9 aufgrund einer Verordnung gemäß § 43 StVO 1960 oder einer Maßnahme gemäß § 44b StVO 1960 bis zur erstmöglichen Wiederauffahrt auf die A9.

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