§ 3 Ausnahmen — Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 28. November 2023 über ein Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B113
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Vom Verbot gemäß § 1 sind ausgenommen:
1. Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für die Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
2. Fahrten mit LKW mit Anhängern sowie mit Sattelkraftfahrzeugen auf dem in § 1 Z 2 definierten Straßenabschnitt mit Zielverkehr in der Katastralgemeinde Pfaffendorf, im Bereich der Objekte Seiz Nr. 7, 8 und 9 oder im Straßenabschnitt zwischen Straßenkilometer 9,6 + 77m und Straßenkilometer 11,4 der B113;
3. Fahrten von der L116 bis zur Anschlussstelle Kammern der A9 auf dem in § 1 Z 3 definierten Straßenabschnitt in Fahrtrichtung Kalwang;
4. Fahrten in beiden Fahrtrichtungen zwischen der Katastralgemeinde Pfaffendorf oder den Objekten im Bereich Seiz Nr. 7, 8 und 9 einerseits und der Anschlussstelle Kammern andererseits auf dem in § 1 Z 3 definierten Straßenabschnitt zwischen Straßenkilometer 9,6 + 77m und Straßenkilometer 11,4 + 70m der B113;
5. Fahrten mit LKW mit Anhängern sowie mit Sattelkraftfahrzeugen auf dem in § 1 Z 3 definierten Straßenabschnitt ab der Anschlussstelle Mautern bis nach Seiz mit Zielverkehr in der Katastralgemeinde Pfaffendorf oder im Bereich der Objekte Seiz Nr. 7, 8 und 9;
6. Zufahren zu LKW-Fachwerkstätten, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
7. Fahrten im Zuge der Ausbildung von Fahrschulen mit Fahrschulfahrzeugen;
8. Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
9. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einem vom Verbot erfassten Gebiet haben, zum Zweck der Konsumation der gesetzlichen Ruhezeiten, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist;
10. Fahrten auf der B113 bei Ableitungen des Verkehrs von der A9 aufgrund einer Verordnung gemäß § 43 StVO 1960 oder einer Maßnahme gemäß § 44b StVO 1960 bis zur erstmöglichen Wiederauffahrt auf die A9.
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