UNESCO Biosphärenpark Nr. 1 - Unteres Murtal
Gegenstand
§ 2Schutzzweck
§ 3Schutz- und Entwicklungsziele
§ 4Zusammensetzung des Biosphärenparkleitungskomitees
§ 5Bewilligungspflicht
§ 6Abgrenzung des Biosphärenparks
§ 7Inkrafttreten
Anl. 1Anl. 2/101-110
Anl. 2/111-120
Anl. 2/11-20
Anl. 2/121-133
Anl. 2/21-30
Anl. 2/31-40
Anl. 2/41-50
Anl. 2/51-60
Anl. 2/61-70
Anl. 2/71-80
Anl. 2/81-90
Anl. 2/91-100
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Das Gebiet der Gemeinden Mureck, Halbenrain und Bad Radkersburg sowie Teile der Gemeinden Straß in Steiermark und St. Veit in der Südsteiermark werden zum UNESCO Biosphärenpark erklärt. Dieses Gebiet wird als UNESCO Biosphärenpark Nr. 1 „Unteres Murtal“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient insbesondere dem Schutz des flusstypischen Ökosystems einschließlich seiner vielfältigen und miteinander vernetzten Biotope und Habitate, ihrem Reichtum an Tier- und Pflanzenarten, der Eigenart und Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft sowie dem Schutz einer landschaftsverträglichen, nachhaltigen Landnutzung und Regionalentwicklung.
§ 3
§ 3 Schutz- und Entwicklungsziele
Die Erreichung des Schutzzweckes soll insbesondere durch folgende Ziele sichergestellt werden:
1. in der Kernzone:
a) die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung der Mur als Flusslebensraum, einschließlich der Ufervegetation und des unberührten Auwald Lebensraumes im Sinne der Funktionsfähigkeit seiner Ökosysteme;
b) die Entwicklung eines nachhaltigen, naturorientierten Besuchermanagements.
2. in der Pflegezone:
a) die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung einer nachhaltigen Landnutzung, insbesondere eines lebensraumtypischen standortgemäßen Auwald Lebensraumes;
b) die Förderung und Entwicklung der im Gebiet vorkommenden lebensraumtypischen Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume.
3. in der Entwicklungszone:
a) die Erhaltung und Entwicklung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft, des reichhaltigen Natur- und Kulturerbes, ihrer Nutzungsvielfalt und des sich daraus ergebenden Nutzungspotenziales als Lebens-, Arbeits- und Erholungsraum für den Menschen sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftungsform;
b) die Stärkung der regionalen Identität.
4. in allen drei Zonen:
a) die Regulierung des Wildbestandes zur Erhaltung und Entwicklung einer standortgerechten Naturverjüngung mit lebensraumtypischen heimischen Gehölzen;
b) die Unterstützung und Förderung von Umweltbildung, Bewusstseinsbildung, Forschung und Monitoring sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung;
c) die Entwicklung und Umsetzung eines grenzüberschreitenden Managements des „5-Länder-UNESCO-Biosphärenparks Mur-Drau-Donau“;
d) die Entwicklung und Umsetzung eines den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werdenden nachhaltigen Tourismus.
§ 4
§ 4 Zusammensetzung des Biosphärenparkleitungskomitees
Das Biosphärenparkleitungskomitee setzt sich zusammen aus:
1. vier Vertretungspersonen aus dem Regionalvorstand und/oder dem Regionalmanagement jener Regionalverbände, in denen sich der Biosphärenpark befindet;
2. zwei von der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung entsandten Vertretungspersonen;
3. einer Vertretungsperson der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Biosphärenpark befindet;
4. der Bezirksnaturschutzbeauftragten/dem Bezirksnaturschutzbeauftragten der Baubezirksleitung Südoststeiermark und der Baubezirksleitung Südweststeiermark;
5. einer Vertretungsperson der Tourismusverbände jener Regionen, in denen sich der Biosphärenpark befindet, wobei ihr/ihm kein Stimmrecht zukommt;
6. der Biosphärenparkmanagerin/dem Biosphärenparkmanager, wobei ihr/ihm kein Stimmrecht zukommt.
§ 5
§ 5 Bewilligungspflicht
In der Entwicklungszone außerhalb des Landschaftsschutzgebietes bedürfen Solarkraftanlagen ab 2.500 m 2 und Windkraftanlagen gemäß § 9 Steiermärkisches Biosphärenparkgesetz 2022 einer Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung.
§ 6
§ 6 Abgrenzung des Biosphärenparks
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:80.000 (Anlage 1) und von 133 Detailplänen im Maßstab 1:4.000 (Anlage 2).
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2023, in Kraft.
Anlage 2 1-10
Anl. 1
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl1PDFAnlage 2 101-110
Anl. 2/101-110
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 101-110PDFAnlage 2 111-120
Anl. 2/111-120
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 111-120 sigPDF11-20
Anl. 2/11-20
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 11-20 sigPDFAnlage 2 121-133
Anl. 2/121-133
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 121-133 sigPDFAnlage 2 21-30
Anl. 2/21-30
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 21-30 sigPDFAnlage 2 31-40
Anl. 2/31-40
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 31-40 sigPDFAnlage 2 41-50
Anl. 2/41-50
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 41-50 sigPDFAnlage 2 51-60
Anl. 2/51-60
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 51-60PDFAnlage 2 61-70
Anl. 2/61-70
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 61-70 sigPDFAnlage 2 71-80
Anl. 2/71-80
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 71-80 sigPDFAnlage 2 81-90
Anl. 2/81-90
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 81-90 sigPDFAnlage 2 91-100
Anl. 2/91-100
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anl2 91-100 sigPDF