LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Geruchsimmissionsverordnung 2023

Steiermärkische Geruchsimmissionsverordnung 2023

In Kraft seit 30. Dezember 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Ziele und Grundsätze

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Minimierung von Konflikten zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnnutzungen sowie die Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfnisse bestehender Tierhaltungsbetriebe durch eine vorausschauende Raumplanung.

(2) Die Festlegung einer Methodik zur Ermittlung von Geruchszonen, die im Entwicklungsplan und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen sind, Vorgaben zur Darstellung und Ausweisung der Geruchszonen sowie die Festlegung von Methodik und Grundlagen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben dienen der Umsetzung der in Abs. 1 genannten Ziele.

§ 2 § 2

§ 2 Methodik zur Ermittlung von Geruchszonen

(1) Die Berechnung der Jahresgeruchsstunden als Basis zur Ermittlung der Geruchszonen gemäß § 27 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes hat mit dem Ausbreitungsmodell GRAL, Modellversion: GRAL ST-ROG 23.09, zu erfolgen, welches vom Land Steiermark kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Zur Berechnung der Geruchsstunden ist das Konzentrations-Varianz-Modell zu verwenden.

(2) Die für die Geruchsberechnung erforderlichen Wind- und hochaufgelösten Geländedaten werden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung kostenlos zur Verfügung gestellt und sind über folgende Fundstelle des Open Government Data (OGD) Steiermark zugänglich: .

(3) Über das Geoinformationssystem des Landes sowie über die in Abs. 2 genannte Fundstelle des Open Government Data (OGD) Steiermark sind die für die Ausbreitungsberechnung erforderlichen Gebäudedaten abrufbar.

(4) Wirtschaftsdüngerlager sind der Berechnung zugrunde zu legen.

(5) Zur harmonisierten Datenerfassung der einzelnen für die Geruchsberechnung erforderlichen Hofstellen wird vom Land Steiermark ein Programm zur Verfügung gestellt, welches die Erfassung aller relevanten Daten einer Hofstelle sowie den Export dieser Daten in das Ausbreitungsmodell GRAL ermöglicht.

(6) Die Eingabeparameter für die Modellierung mit GRAL sind in der Anlage 1 festgelegt.

(7) Tierhaltungsbetriebe außerhalb des Gemeindegebietes, die einen Einfluss auf die Ermittlung der Geruchszonen über die Gemeindegrenze hinweg haben, sind zu berücksichtigen. Die Nachbargemeinden haben die erforderlichen Daten im Wege der Amtshilfe zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024

§ 3 § 3

§ 3 Geruchsemissionen

Die für die Ermittlung der Geruchsemissionen erforderlichen Basisemissions- und Bewirtschaftungsfaktoren sind dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung veröffentlichten Dokument „Emissionen aus der Tierhaltung“, Bericht Nr. ABT15-Lu-04-2023, Fundstelle: ABT15_Lu-04-2023_Emissionsfaktoren.pdf (steiermark.at) , zu entnehmen.

§ 4 § 4

§ 4 Nicht zu berücksichtigende Geruchsemissionen

Geruchsemissionen im Zusammenhang mit Tierhaltungen, die ausschließlich der Selbstversorgung dienen, bleiben bei der Geruchsbeurteilung unberücksichtigt.

§ 5 § 5

§ 5 Darstellung der Geruchszonen

Die Darstellung der Geruchszonen im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie im Flächenwidmungsplan hat unter Zugrundelegung des Mischgeruchskriteriums zu erfolgen, wobei die in § 27 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegten Beurteilungswerte an Jahresgeruchsstunden dann eingehalten werden, wenn folgende Gleichung gilt:

hi ..........einzelne berechnete Häufigkeiten (Jahresgeruchsstunden) je Geruchsart

Bi. .. .. .. .. .. Beurteilungsmaße gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes

§ 6 § 6

§ 6 Ausweisung der Geruchszonen

(1) Für die Ausweisung der Geruchszonen ist ein Shape-File mit den in Anlage 2 festgelegten Parametern zu erstellen, wobei Gemeindegrenzen nicht zu berücksichtigen sind.

(2) Die ermittelten Geruchszonen sind im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes und im Flächenwidmungsplan als Polygon (an der Gemeindegrenze geschlossen) mit schwarz-strichlierter Randlinie und brauner, linksgeneigter Schraffur (0.25 mm breit) und einem Abstand von 4 mm zwischen den Schraffurlinien darzustellen.

(3) Im Deckplan gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind die in 10%-Schritten dargestellten Jahresgeruchsstunden beginnend mit 5 % farblich zu skalieren (hellblau – grün – gelb – hell- bis dunkelrot – violett). Der Deckplan ist auf Basis der letztaktuellen amtlichen Katastermappe (DKM) im Maßstab 1:5.000 zu erstellen.

§ 7 § 7

§ 7 Methodik zur Ermittlung der Geruchsimmissionen in Baubewilligungsverfahren sowie Festlegung des ortsüblichen Ausmaßes von Geruchsbelästigungen

(1) In Baubewilligungsverfahren ist zur Berechnung der Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben die in § 2 festgelegte Methodik heranzuziehen. Die §§ 3 und 4 gelten sinngemäß. Überdies gelten Geruchsbelastungen aus einem Tierhaltungsbetrieb als irrelevant, wenn deren Häufigkeiten geringer als 10 % der in § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes genannten Beurteilungswerte sind.

(2) Die Ausbreitungsmodellierung hat unter Zugrundelegung des Mischgeruchskriteriums zu erfolgen. Die in § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes normierten Schwellenwerte an Jahresgeruchsstunden werden dann eingehalten, wenn folgende Gleichung gilt:

h i ..........einzelne berechnete Häufigkeiten (Jahresgeruchsstunden) je Geruchsart

B i . .. .. .. .. .Beurteilungsmaße gemäß § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes

Bei Überschreiten der Schwellenwerte gemäß § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes hat eine individuelle Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelästigungen zu erfolgen.

(3) Als ortsüblich ist zumindest jener Geruch anzusehen, der von rechtmäßig bestehenden Tierhaltungsbetrieben ausgeht. Überdies gelten Belästigungen durch Geruch aus Tierhaltungsbetrieben jedenfalls auch dann als ortsüblich, wenn diese Immissionen in Gebieten dieser Art üblicherweise auftreten.

§ 8 § 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2023, in Kraft.

§ 9

§ 9 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2024 treten § 2 Abs. 1 sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Mai 2024 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024

Anlage 1

Anl. 1 Eingabeparameter für die GRAL-Modellierung

Für die Modellierung mit GRAL sind folgende Eingabeparameter zu verwenden:
Dispersion time: 3.600 s
Particles per s: ≥ 50 P/s je Hofstelle
Buildings: Prognostic approach
Horizontal resolution: ≤ 5 m
Vertical dimension of concentration layers: 1 m
Height above ground: 1,5 m
Thickness of first layer: 1,0 m
Vertical stretching factor: 1,0
Number of prognostic cells in z-direction: 25
Minimum/maximum ≤iterations: 100/500

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024

Anlage 2

Eingabeparameter für die Ausweisung der Geruchszonen

Anl. 2

Zur Übergabe der ermittelten Geruchszonen an das Geoinformationssystem (GIS) Steiermark sind beim Export „Spline Lines“ mit folgenden Parametern zu wählen:
Filter Lines: 0.2m
Spline Tension: 0.2
Filter Spikes: 10deg

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024