Die Darstellung der Geruchszonen im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie im Flächenwidmungsplan hat unter Zugrundelegung des Mischgeruchskriteriums zu erfolgen, wobei die in § 27 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegten Beurteilungswerte an Jahresgeruchsstunden dann eingehalten werden, wenn folgende Gleichung gilt:
hi ..........einzelne berechnete Häufigkeiten (Jahresgeruchsstunden) je Geruchsart
Bi. .. .. .. .. .. Beurteilungsmaße gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes
Keine Verweise gefunden
Rückverweise