LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Geruchsimmissionsverordnung 2023§ 7

§ 7§ 7

In Kraft seit 30. Dezember 2023
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(1) In Baubewilligungsverfahren ist zur Berechnung der Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben die in § 2 festgelegte Methodik heranzuziehen. Die §§ 3 und 4 gelten sinngemäß. Überdies gelten Geruchsbelastungen aus einem Tierhaltungsbetrieb als irrelevant, wenn deren Häufigkeiten geringer als 10 % der in § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes genannten Beurteilungswerte sind.

(2) Die Ausbreitungsmodellierung hat unter Zugrundelegung des Mischgeruchskriteriums zu erfolgen. Die in § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes normierten Schwellenwerte an Jahresgeruchsstunden werden dann eingehalten, wenn folgende Gleichung gilt:

h i ..........einzelne berechnete Häufigkeiten (Jahresgeruchsstunden) je Geruchsart

B i . .. .. .. .. .Beurteilungsmaße gemäß § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes

Bei Überschreiten der Schwellenwerte gemäß § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes hat eine individuelle Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelästigungen zu erfolgen.

(3) Als ortsüblich ist zumindest jener Geruch anzusehen, der von rechtmäßig bestehenden Tierhaltungsbetrieben ausgeht. Überdies gelten Belästigungen durch Geruch aus Tierhaltungsbetrieben jedenfalls auch dann als ortsüblich, wenn diese Immissionen in Gebieten dieser Art üblicherweise auftreten.

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